Wirtschaftsrecht Urteile 2012 |
20.08.2012
Ein Anbieter von Mobilfunkleistungen darf in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) keine Zusatzgebühren verlangen, wenn der Kunde innerhalb eines bestimmten Zeitraums keine Anrufe tätigt und auch keine SMS versendet. Außerdem darf er nach Beendigung des Mobilfunkvertrags keine "Pfandgebühr" in Rechnung stellen, wenn der Kunde die dann wirtschaftlich wertlose SIM-Karte nicht innerhalb von zwei Wochen zurückschickt. Das entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) mit Urteil vom 3. Juli 2012 (Az.: 2 U 12/11).
Das OLG gab damit einer Klage des Verbraucherzentralen Bundesverbands e.V. statt. Der Verband verlangte von dem Mobilfunkanbieter, zwei Klauseln in seinen AGB zu unterlassen, weil diese aus seiner Sicht den Kunden unangemessen benachteiligten. Die Tarifbestimmungen des Anbieters sehen einen monatlichen "Paketpreis" von 14,95 Euro bei einer Laufzeit von 24 Monaten vor. Darin sind nach Wahl des Kunden entweder 50 Freiminuten für Telefongespräche oder 50 SMS monatlich enthalten.
Darüber hinausgehende Nutzungen werden gesondert abgerechnet. Dem Kunden wird eine "Nichtnutzergebühr" in Höhe von 4,95 Euro in Rechnung gestellt, wenn in drei aufeinanderfolgenden Monaten kein Anruf getätigt bzw. keine SMS versandt wird. Fernen regeln die AGB des Anbieters, dass die zur Verfügung gestellte SIM-Karte in seinem Eigentum verbleibt. Sendet der Kunde sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsbeendigung zurück, wird hierfür eine "Pfandgebühr" von 9,97 Euro fällig wird.
Fazit des OLG: Die beanstandeten Klauseln sind unwirksam, weil sie die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Dem als "Nichtnutzergebühr" bezeichneten Entgelt liege überhaupt keine Gegenleistung des Mobilfunkanbieters zugrunde. Der Anbieter versuche, den Kunden mit einer Art "Strafzahlung" zu belegen, wenn er die bezahlten Inklusivleistungen nicht einmal teilweise abruft. Derartige Vertragsstrafen, obwohl der Kunde sich vertragstreu verhält und auch dem Mobilfunkanbieter durch das Verhalten des Kunden kein Schaden entstanden ist, seien nach dem Gesetz unwirksam.
Mit der "Pfandgebühr" für die SIM-Karte wolle der Mobilfunkanbieter nach Beendigung des Vertrags die Rückgabe der SIM-Karte durchsetzen, um zu verhindern, dass die SIM-Karten für Manipulationsversuche genutzt würden. Die beanstandete Klausel in seinen AGB sei aber so gefasst, dass der Kunde nicht annehmen kann, er werde die "Pfandgebühr" bei verspäteter Rücksendung der SIM-Karte erstattet bekommen. Damit handelt es sich nach Ansicht des Gerichts um einen pauschalen Schadensersatz, der jedoch den "nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge" zu erwartenden Schaden übersteigt und deshalb unwirksam ist. Denn eine gebrauchte SIM-Karte ist wirtschaftlich wertlos.
(Quelle: PM des OLG)