Wirtschaftsrecht Urteile 2012 |
17.09.2012
Online-Apotheken mit Sitz in einem anderen EU-Land dürfen keine Rabatte einräumen, wenn sie rezeptpflichtige Medikamente an deutsche Endverbraucher abgeben. Das entschied der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmS) am 22. August 2012 in Karlsruhe (Az.: GmS OGB 1/10).
Die Beklagte des Falls, eine niederländische Online-Apotheke, hatte beim Verkauf von verschreibungspflichtigen Arzneien an deutsche Kunden mit einem Bonussystem geworben. Danach erhielten die Kunden einen Bonus von 3% des Warenwertes auf Kassenrezepte - mindestens gab es 2,50 Euro und höchstens 15,00 Euro pro verschriebenem Medikament. Das wollte die Klägerin, eine deutsche Apotheke, nicht hinnehmen. Sie sah darin einen Verstoß gegen die nach dem Arzneimittelgesetz geltenden Preisbindungen für rezeptpflichtige Medikamente und klagte auf Unterlassung.
Der Bundesgerichtshof (BGH), der über den Fall zu entscheiden hatte, wollte den Argumenten der Klägerin folgen. Er sah sich an seiner Entscheidung aber durch ein anderslautendes Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) aus dem Jahr 2008 gehindert. Das BSG hatte damals entschieden, dass das deutsche Arzneimittelpreisrecht nicht für Versandapotheken gilt, die aus dem EU-Ausland Medikamente an deutsche Kunden schicken. Der BGH legte deshalb die Frage dem GmS zur Entscheidung vor. Dieser wird aus den fünf Präsidenten der obersten deutschen Gerichtshöfe und jeweils zwei Richtern der beteiligten Senate gebildet.
Der GmS kam jetzt zu dem Ergebnis, dass auch ausländische Versandapotheken dem deutschen Arzneimittelpreisrecht unterworfen sind, wenn sie verschreibungspflichtige Arzneien an deutsche Endkunden verkaufen. Dem stünde auch das EU-Recht nicht entgegen, so die Richter. Insbesondere verstießen die deutschen Vorschriften nicht gegen die Warenverkehrsfreiheit.