Wirtschaftsrecht Urteile 2012 |
15.10.2012
Der Bundesgerichtshof (BGH) hält die Verwendung der Bezeichnung "Biomineralwasser" nicht für irreführend. Das ist das Ergebnis einer Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (Wettbewerbszentrale) gegen einen Anbieter von natürlichem Mineralwasser (Urteil vom 13. September 2012, Az.: I ZR 230/11).
Der Beklagte bezeichnet und bewirbt sein Mineralwasser als "Biomineralwasser". Die Wettbewerbszentrale hält das für irreführend. Sie meint, der Verkehr verbinde mit "Biomineralwasser" Qualitätsmerkmale, die für ein natürliches Mineralwasser bereits gesetzlich vorgeschrieben und daher selbstverständlich seien.
Der BGH hat jetzt die Unterlassungsklage der Wettbewerbszentrale abgewiesen. Der Verkehr erwarte von einem als "Biomineralwasser" bezeichneten Mineralwasser, dass es nicht nur unbehandelt und frei von Zusatzstoffen ist. Es müsse auch im Hinblick auf Rückstände und Schadstoffe deutlich unterhalb der für natürliche Mineralwässer vorgesehenen Höchstwerte liegen. Ob das vom Beklagten vertriebene Mineralwasser diese hohen Reinheitserwartungen erfüllt, war zwischen den Parteien nicht streitig.
Der Verkehr erwarte außerdem nicht, dass die Verwendung von "Bio" bei Mineralwässern gesetzlichen Vorgaben unterliegt oder staatlich überwacht wird. Dass der Gesetzgeber bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen eine gesetzliche Regelung für die Verwendung von "Bio" getroffen hat, führe nicht dazu, dass diese Bezeichnung beim Fehlen einer gesetzlichen Regelung nicht verwendet werden darf. Das in der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung bestimmte Gebot, für das vom Beklagten vertriebene Wasser die Verkehrsbezeichnung "natürliches Mineralwasser" anzugeben, stehe der zusätzlichen Bezeichnung als "Biomineralwasser" ebenso nicht entgegen.
(Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 13.09.2012)