Wirtschaftsrecht Urteile 2012 |
29.10.2012
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte mit Urteil vom 16. Juni 2011 die deutschen Vorschriften über die Ersatzlieferung für ein mangelhafte Kaufsache verbraucherfreundlich ausgelegt (Az.: C-65/09, C-87/09). Dass diese Auslegung auf Verbrauchsgüterkäufe beschränkt ist und nicht für Kaufverträge zwischen zwei Unternehmern oder zwischen zwei Verbrauchern gilt, hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt (Az.: VIII ZR 226/11).
Im Fall hatte die Klägerin - eine im Sportplatzbau tätige Firma - bei der Beklagten ein Granulat gekauft, das sie zur Herstellung von zwei Kunstrasenplätzen einsetzte. Als sich später herausstellte, dass das Granulat mangelhaft war, lieferte die Beklagte zwar kostenlos Ersatzgranulat. Den Ausbau des mangelhaften und den Einbau des neuen Granulats wollte sie aber nicht übernehmen. Die Klägerin beauftragte daraufhin ein anderes Unternehmen mit diesen Arbeiten und wollte von der Beklagten die entstandenen Kosten ersetzt haben.
Ihre Klage scheiterte vor dem BGH. Die Richter entschieden, dass das Urteil des EuGH auf den vorliegenden Vertrag keine Anwendung findet. Laut EuGH ist der Verkäufer, wenn er Ersatz für ein mangelhaftes Verbrauchsgut liefert, verpflichtet, die defekte Sache auch aus- und die als Ersatz gelieferte Sache einzubauen oder die entsprechenden Kosten zu übernehmen. Das gelte - so der BGH - nur für Kaufverträge zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmern (sog. b2c). Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern (sog. b2b) oder zwischen Verbrauchern (sog. c2c) schulde der Verkäufer dagegen weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den Einbau der Ersatzsache.