Wirtschaftsrecht Urteile 2013 |
28.01.2013
Wer ein Produkt mit dem Hinweis bewirbt, es habe eine gesundheitsfördernde Wirkung, muss diese Wirkung hinreichend wissenschaftlich belegen können. Kann der Werbende das nicht, ist die Werbung irreführend. Mit diesem Argument untersagte das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einer Entscheidung vom 10. Januar 2013 die Werbung eines Warenhauses für Fitnesssandalen (Az.: 9 U 922/12).
Das beklagte Warenhaus hatte in einem Prospekt u.a. formuliert, die Sandale ''kann helfen, Cellulite vorzubeugen'', ''kann helfen, die Muskulatur zu kräftigen'' und ''unterstützt eine gute Haltung''. In einer Abbildung wurde außerdem eine erhöhte Muskelaktivität der Beine behauptet. Dagegen klagte ein Wettbewerbsverein mit der Begründung, die werbenden Aussagen seien unrichtig. Das in der ersten Instanz eingeholte Sachverständigengutachten ergab, die in der Werbung aufgeführten Effekte seien wissenschaftlich nicht belegt.
Das OLG betonte, derjenige, der mit gesundheitlichen Wirkungen von Produkten werbe, müsse besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen erfüllen. Könne er die behauptete gesundheitsfördernde Wirkung nicht hinreichend wissenschaftlich belegen, sei die Werbung zur Täuschung der Verbraucherinnen und Verbraucher geeignet und damit irreführend.