Wirtschaftsrecht Urteile 2013 |
11.03.2013
Aufwendungen für einen separat angemieteten PKW-Stellplatz können im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigen sein. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. November 2012 (Az.: VI R 50/11) hervor.
Im Streitfall hatte der Kläger, ein Arbeitnehmer, in seiner Einkommensteuererklärung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung Kosten für eine Unterkunft und für einen gesondert angemieteten PKW-Stellplatz am Arbeitsort geltend gemacht. Das Finanzamt erkannte die Kosten jedoch nicht an.
Der BFH kam zu einem anderen Ergebnis. Laut Einkommensteuergesetz (EStG) können Arbeitnehmer die notwendigen Mehraufwendungen, die sie wegen einer beruflich begründeten doppelten Haushaltsführung haben, als Werbungskosten geltend machen. Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung seien aber nicht nur Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten, ein Verpflegungsmehraufwand und die Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort, so das Gericht.
Zu berücksichtigen seien auch sonstige notwendige Mehraufwendungen. Hierzu könnten auch Kosten für einen Stellplatz oder eine Garage zählen, wenn die Anmietung, etwa zum Schutz des Fahrzeugs oder aufgrund der angespannten Parkplatzsituation am Beschäftigungsort, notwendig ist.
(Quelle: PM des BFH)