Wirtschaftsrecht Urteile 2013 |
08.04.2013
Ein Vermieter von Ferienwohnungen muss in seiner Werbung im Preis für die Wohnungen auch die zwingend anfallenden Kosten für die Endreinigung einrechnen. Das entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) in seinem Urteil vom 22. März 2013 (Az.: 6 U 27/12).
Der Vermieter hatte in seinem Internetauftritt für verschiedene Ferienwohnungen geworben. Unter jeder der beworbenen Wohnungen befand sich eine Tabelle, in der die pro Woche zu zahlenden Preise angegeben wurden. Erst ganz am Ende der Werbung wurde auf die Zusatzkosten für die Endreinigung hingewiesen. Die klagende Wettbewerbszentrale sah darin einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) und damit ein wettbewerbswidriges Verhalten - und mahnte den Vermieter ab.
Das OLG gab ihr Recht. Nach der PAngV ist grundsätzlich der Preis anzugeben, der einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen ist (sog. Endpreis). Die Angabe des Endpreises kann nur dann entfallen, wenn dieser wegen Zeit- und Verbrauchsabhängigkeit einzelner Preiskomponenten von Kriterien abhängt, die der Verbraucher im Einzelfall erfüllt oder nicht erfüllt.
Der in der Anzeige genannte Mietpreis pro Woche genüge nicht den Anforderungen der PAngV, urteilten die Richter. Denn er umfasse nicht alle Kosten, die zwingend vom Verbraucher für die angebotene Leistung zu entrichten sind. Neben der Miete fielen nämlich auch pauschal und in jedem Fall vom Mieter zu zahlenden Kosten für die Endreinigung an - und zwar egal, für welchen Zeitraum die Wohnung gemietet werde.