Wirtschaftsrecht Urteile 2013 |
22.04.2013
Ein Mobilfunkanbieter darf in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) keinen pauschalen Schadensersatz für Rücklastschriften in Höhe von 10 Euro verlangen. Das geht aus einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) vom 26. März 2013 hervor, das dem Anbieter untersagt, die entsprechende Klausel zu verwenden (Az.: 2 U 7/12).
Der beklagte Mobilfunkanbieter hatte ursprünglich in seinen AGB sogar eine Schadensersatzpauschale in Höhe von 20,95 Euro stehen. Das wurde vom Kläger, einem Verbraucherschutzverein, abgemahnt. Daraufhin reduzierte der Beklagte die Pauschale erst auf 14,95 Euro, später dann auf 10 Euro. Auch das hielt der Kläger noch für zu hoch und erhob Unterlassungsklage.
Mit Erfolg, wie das jetzige Urteil zeigt. Nach Auffassung des OLG übersteigt die Pauschale von 10 Euro den üblicherweise zu erwartenden Schaden für eine nicht eingelöste oder stornierte Rücklastschrift. Der Beklagte habe nämlich weder dargelegt, dass die Pauschale von 10 Euro dem in der Branche typischen Schaden für eine Rücklastschrift entspricht, noch, dass ihm über die von den Banken für eine Rücklastschrift mindestens angesetzten 3 Euro hinaus regelmäßig höhere Gebühren entstehen.
Die Beweislast hierfür liegt aber laut OLG beim Beklagten. Die Richter betonten schließlich, dass der Beklagte die Kosten, die er bei der Bearbeitung der Rücklastschriften für Personal und IT aufwenden müsste, nicht in die Berechnung der Pauschale einfließen lassen dürfe. Weil der Beklagte mit der zu hohen Pauschale vorsätzlich zu Lasten einer Vielzahl von Kunden Gewinne erzielt hat, verurteilte das OLG ihn dazu, über diese Gewinne Auskunft zu geben und sie sodann an den Bundeshaushalt abzuführen.