Wirtschaftsrecht Urteile 2013 |
06.05.2013
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in zwei Entscheidungen vom 17. April 2013 die Frage zu klären, wie eine Formularklausel in einem Stromlieferungsvertrag, nach der einem Neukunden bei einer bestimmten Vertragsdauer ein einmaliger Bonus gewährt wird, zu verstehen ist (Az.: VIII ZR 225/12 und 246/12).
In den beiden Verfahren stritten die Parteien darüber, ob die Beklagte - eine Stromlieferantin - verpflichtet ist, den Klägern diesen sog. "Aktionsbonus" zu zahlen. Den Stromlieferungsverträgen lag folgende Allgemeine Geschäftsbedingung zugrunde:
"Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit (der Beklagten) schließen, gewährt Ihnen (die Beklagte) einen einmaligen Bonus. Dieser wird nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet... Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam."
Die Kläger kündigten die Verträge jeweils zum Ablauf des ersten Belieferungsjahres. Die Beklagte berücksichtigte den Bonus in den Schlussrechnungen nicht.
Der BGH verurteilte die Beklagte jetzt zur Zahlung. Laut Gericht könne die Klausel in der hier maßgeblichen Fassung für einen juristisch nicht vorgebildeten Kunden ohne weiteres dahin verstanden werden, dass ein Anspruch auf den Bonus bereits dann besteht, wenn der Vertrag - wie hier - mindestens ein Jahr bestanden hat. Die Klausel sei deshalb in diesem Sinne auszulegen.