Wirtschaftsrecht Urteile 2013 |
21.05.2013
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zwei Urteilen vom 8. Mai 2013 entschieden, dass die von zahlreichen Rechtsschutzversicherern in ihren Versicherungsbedingungen verwendete "Effektenklausel" und die "Prospekthaftungsklausel" unwirksam sind (Az.: IV ZR 84/12 und IV ZR 174/12).
Nach diesen Klauseln gewähren Rechtsschutzversicherer ihren Versicherungsnehmern keinen Rechtsschutz, wenn es um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten - z. B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen - sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf die die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind - wie Abschreibungsgesellschaften oder Immobilienfonds -, geht. Auf diese Klauseln hatten sich die Versicherer bei zahlreichen Geschädigten der Lehman-Pleite berufen und ihnen Deckungsschutz für die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Papiere verweigert.
Gegen die Verwendung der Klauseln hatte eine Verbraucherzentrale geklagt - mit Erfolg. Der BGH hielt die Klauseln wegen mangelnder Transparenz für unwirksam. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer könne ihnen nicht hinreichend klar entnehmen, welche Geschäfte von dem Ausschluss erfasst sein sollen, so die Richter. Hierfür komme es nur auf dessen Verständnis nach dem allgemeinen Sprachgebrauch des täglichen Lebens an, weil es sich weder bei "Effekten" noch bei "Grundsätzen der Prospekthaftung" um fest umrissene Begriffe der Rechtssprache handelt.
(Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 08.05.2013)