Wirtschaftsrecht Urteile 2013 |
03.06.2013
Geht das Fax eines Anwalts in einem Zivilprozess nach Ablauf des letzten Tages der gesetzten Frist um 0:00 Uhr des Folgetages beim Gericht ein, ist die Frist abgelaufen und gilt als versäumt. Mit dieser Begründung verwarf das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz die Berufung gegen ein vorausgegangenes Urteil als unzulässig (Beschluss vom 15. April 2013, Az.: 12 U 1437/12).
Der Anwalt des Klägers hatte zunächst innerhalb der gesetzlich vorgesehen Monatsfrist ordnungsgemäß Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil des Landgerichts eingelegt. Die Frist zur Begründung der Berufung hatte das OLG auf seinen Antrag hin bis zum 25. Februar 2013 verlängert. Am 25. Februar 2013 um 23:59 Uhr startete der Anwalt per Telefax die Übermittlung der dreiseitigen Berufungsbegründung an das OLG. Die kam aber erst um 0:00 Uhr des Folgetages vollständig beim Gericht an.
Laut OLG kommt es für die Frage, ob die Frist eingehalten wurde, auf die vollständige Übermittlung des Schriftsatzes und die Speicherung der Sendedaten im Faxgerät des Gerichts an. Die sei hier jedoch erst um 0:00 Uhr und mithin zu Beginn des Folgetages erfolgt. Auf den Zeitpunkt, in dem das Fax ausgedruckt wird, komme es dagegen nicht an, so die Richter.
Auch der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hatte keinen Erfolg. Argument des OLG: Ein Anwalt dürfe zwar die ihm eingeräumte Frist im Zivilprozess voll ausschöpfen. Reiche er einen fristgebundenen Schriftsatz sehr spät ein, müsse er aber sicherstellen, dass dieser auf dem gewählten Übertragungsweg noch rechtzeitig vor Fristablauf bei Gericht eingeht. Beginne er mit der Übermittlung erst kurz vor Mitternacht, könne er nicht mehr mit einem rechtzeitigen vollständigen Eingang rechnen.