Wirtschaftsrecht Urteile 2013 |
29.07.2013
Zahlt der Leasingnehmer dem Leasinggeber nach der Rückgabe des Fahrzeugs einen Ausgleich für Schäden am Fahrzeug, unterliegt die Zahlung beim Leasinggeber nicht der Umsatzsteuer. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 20. März 2013 (Az.: XI R 6/11) entschieden.
Die Klägerin verleast Geschäftsfahrzeuge. Ihre Kunden verpflichten sich, nach Ablauf des Vertrags einen sog. Minderwertausgleich für diejenigen Schäden am Fahrzeug zu leisten, die über den dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand hinausgehen. Im Streitfall wies das Fahrzeug bei Rückgabe u.a. Lackschäden, eine fehlende Funktion der Lenkhilfe sowie eine Beschädigung des Panzerrohres auf.
Der Leasingnehmer leistete den vereinbarten Minderwertausgleich an die Klägerin. Die Klägerin meinte, dieser Betrag unterfalle nicht der Umsatzsteuer und teilte das dem Finanzamt (FA) mit. Das FA behandelte die Zahlung jedoch als eine leasingtypische vertragliche Gegenleistung für die Überlassung des Fahrzeugs durch den Leasinggeber und erhöhte die Umsatzerlöse der Klägerin entsprechend.
Der BFH bestätigte jetzt die Auffassung des Klägers. Dem Minderwertausgleich stehe keine eigenständige Leistung des Leasinggebers gegenüber. Der Leasingnehmer schulde insofern kein Entgelt für eine vereinbarte Leistung, sondern er leiste Ersatz für einen Schaden, der seine Ursache in einer nicht mehr vertragsgemäßen Nutzung des Fahrzeugs hat. Es fehle deshalb der für die Umsatzsteuer erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung, so das Fazit des Gerichts.