Wirtschaftsrecht Urteile 2013 |
12.08.2013
Das Landgericht (LG) Düsseldorf hat ein Unternehmen verurteilt, es zu unterlassen, im Geschäftsverkehr Getränkedosen mit der Aufschrift ''Die Dose ist grün'' zu bewerben. Damit gab es einer Klage der Deutschen Umwelthilfe e.V. statt (Urteil vom 25. April 2013, Az.: 37 O 90/12).
Die Aussage ''Die Dose ist grün'' ist nach Auffassung der Kammer irreführend. Der durchschnittliche Verbraucher verstehe den Begriff ''grün'' in dem Slogan umweltbezogen. Nach seinem Verständnis weisen die beworbenen Dosen ökologisch besonders vorteilhafte Eigenschaften auf. Ein solches Verständnis sei aber unzutreffend, weil weder Getränkedosen im Allgemeinen noch die Eisenblechdosen der Beklagten ökologisch besonders vorteilhaft seien - auch nicht im Vergleich mit anderen Verpackungen.
Das LG sah in dem Slogan daher einen Verstoß gegen die Ziele eines lauteren Wettbewerbs, der an Richtigkeit und Wahrheit der Werbung strenge Anforderungen stellt. Dies gelte insbesondere für Aussagen, mit denen umweltbezogene Eigenschaften eines Produkts werbend herausgestellt werden. Denn in den letzten Jahrzehnten habe sich bei den Verbrauchern ein verstärktes Umweltbewusstsein entwickelt. Sie würden vielfach Waren bevorzugen, auf deren besondere Umweltverträglichkeit hingewiesen wird.
(Quelle: PM des LG)