Wirtschaftsrecht Urteile 2013 |
26.08.2013
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden: Eine Rechtsanwaltskanzlei im Rahmen eines Zivilprozesses als ''Winkeladvokatur'' zu bezeichnen, kann von der Meinungsfreiheit gedeckt sein (Beschluss vom 2. Juli 2013, Az.: 1 BvR 1751/12).
Der Beschwerdeführer vertrat als Rechtsanwalt eine Patientin in Arzthaftungsprozessen gegen mehrere Zahnärzte. Im Rahmen dieser Prozesse bezeichnete er die generische Kanzlei in einem Schriftsatz als ''Winkeladvokatur''. Die klagte daraufhin auf Unterlassung dieser Äußerung - mit Erfolg. Der Beschwerdeführer meinte jedoch, die Unterlassungsurteile verletzten ihn in seiner Meinungsfreiheit und erhob Verfassungsbeschwerde.
Das BVerfG hob jetzt die angegriffenen Unterlassungsurteile auf. Denn sie verletzten den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG), so die Richter. Zwar werde durch den Begriff ''Winkeladvokatur'' in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des betroffenen Anwalts eingegriffen. Die Äußerung war jedoch nach Ansicht des BVerfG nicht als sog. Schmähkritik einzustufen, die grundsätzlich nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt ist.
Bei der Schmähkritik steht nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund. Der Begriff ''Winkeladvokatur'' habe indes einen Sachbezug, so das Gericht. Es müsse deshalb eine Abwägung zwischen den Grundrechten der Betroffenen stattfinden. Dabei sei zum einen zu berücksichtigen, dass nur die Prozessbeteiligten und das Gericht von der Äußerung hätten Kenntnis nehmen konnten.
Zum anderen bedeute die Äußerung der ''Winkeladvokatur'' nur eine begrenzt gewichtige Herabsetzung des Unterlassungsklägers allein in seiner beruflichen Ehre und betreffe ihn daher lediglich in seiner Sozialsphäre.
Jetzt muss das zuständige Zivilgericht erneut über den Fall entscheiden. Dabei muss es die vom BVerfG genannten Argumente im Rahmen einer Abwägung berücksichtigen.
(Quelle: PM des BVerfG)
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