Wirtschaftsrecht Urteile 2013 |
16.09.2013
Erst kürzlich hatte der Bundesgerichtshof (BGH) über die Frage der Mängelansprüche bei Schwarzgeldabreden zu entscheiden (Urteil vom 1. August 2013, Az.: VII ZR 42/07). Jetzt fällte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) erneut ein Urteil zum Thema: Danach kann auch bei einer nur teilweisen Vereinbarung von Schwarzarbeit der Handwerker vom Auftraggeber weder eine Zahlung noch die Erstattung des Wertes der erbrachten Leistung verlangen (Urteil vom 16. August 2013, Az.: 1 U 24/13).
Geklagt hatte eine Firma, die Elektroinstallationsarbeiten in vier Reihenhäusern durchgeführt hatte. Mit den Eigentümern hatte sie vereinbart, dass für die Arbeiten ein Teilbetrag auf Rechnung, der Rest jedoch ohne Rechnung gezahlt werden sollte. Die Beklagten beriefen sich auf Mängel der Arbeiten und zahlten nur einen Teil der vereinbarten Summe. Die Firma klagte daraufhin auf Zahlung.
Das OLG kam zu dem Ergebnis, dass der gesamte Werkvertrag nichtig war - auch, wenn laut Abrede nur ein Teil des Werklohns ohne Rechnung gezahlt werden sollte. Denn die Parteien hätten mit ihrer Vereinbarung gegen die Vorschriften des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) verstoßen. Wäre nur der Teil der Vereinbarung nichtig, der sich auf die Barzahlung ohne Rechnung bezog, würde das nicht die notwendige Abschreckungswirkung entfalten, die das SchwarzArbG bezweckt, so das Gericht.