Wirtschaftsrecht Urteile 2013 |
30.09.2013
Gehört ein vermietetes Grundstück zum Nachlass, können die Kosten für die Auseinandersetzung des Nachlasses als Anschaffungsnebenkosten im Rahmen von sog. Absetzungen für Abnutzung (AfA) abziehbar sein. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 9. Juli 2013 (Az.: IX R 43/11) entschieden.
Die Klägerin und ihr Bruder hatten von ihren Eltern mehrere Grundstücke geerbt. Den Nachlass teilten sie so auf, dass die Klägerin zwei bebaute, vermietete Grundstücke als Alleineigentümerin erhielt. Die Notar- und Grundbuchkosten hierfür machte sie bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt lehnte das ab. Argument: Kosten, die mit einem unentgeltlichen Erwerb zusammenhingen, seien generell nicht abziehbar. Dies entsprach langjähriger und durch ein Schreiben der Finanzverwaltung geregelter Rechtspraxis.
Der BFH hat sich jetzt gegen die Rechtsansicht der Finanzverwaltung ausgesprochen. Die Kosten für die Auseinandersetzung des Nachlasses dienten dem Erwerb des Alleineigentums an dem Vermietungsobjekt, so die Richter. Sie seien deshalb wie bei einem teilentgeltlichen Erwerb in voller Höhe als Anschaffungsnebenkosten abziehbar.
(Quelle: PM des BFH)