Wirtschaftsrecht Urteile 2013 |
21.10.2013
Nach einer EU-Verordnung kann ein Verbraucher vor den inländischen Gerichten gegen einen ausländischen Gewerbetreibenden aus einem Vertrag mit diesem Klage erheben, wenn der Gewerbetreibende seine Tätigkeiten auf den Staat des Verbrauchers ausgerichtet hat. Das gilt laut einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) auch dann, wenn das zum Ausrichten dieser Tätigkeiten eingesetzte Mittel nicht für den Vertragsschluss ursächlich war.
Der Beklagte betreibt in Frankreich nahe der deutschen Grenze einen Gebrauchtwagenhandel. Auf seiner Internetseite befindet sich neben französischen Telefonnummern auch eine deutsche Handynummer. Alle Nummern sind mit internationaler Vorwahl angegeben. Der in Saarbrücken wohnende Kläger hatte über Bekannte und nicht über die Internetseite vom Angebot des Beklagten erfahren und kaufte bei ihm einen Gebrauchtwagen.
Später machte er vor dem Amtsgericht (AG) Saarbrücken Mängelansprüche geltend. Das AG hielt sich für unzuständig und wies die Klage ab. Das Landgericht (LG) Saarbrücken, bei dem der Kläger Berufung einlegte, wandte sich mit der Frage an den EuGH, ob die Internetseite, mit der der Beklagte seine Tätigkeit auch auf Deutschland ausrichtet, für den Vertragsschluss ursächlich gewesen sein muss, um eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte zu begründen.
Das hat der EuGH verneint. Der Gerichtshof stellte zunächst fest, dass der Wortlaut der Verordnung Nr. 44/20011 nicht ausdrücklich eine solche Kausalität voraussetzt. Sie dennoch zu verlangen, liefe auch dem Ziel der Verordnung zuwider, so die Luxemburger Richter. Die Regelung solle die Verbraucher schützen, die bei Verträgen mit einem Gewerbetreibenden als schwächere Vertragspartei gelten.
Werde für die inländische Zuständigkeit aber verlangt, dass der Verbraucher vorher die Internetseite des Anbieters konsultiert hat, könne das Beweisschwierigkeiten mit sich bringen, insbesondere wenn, wie im vorliegenden Fall, der Vertrag nicht im Fernabsatz über diese Internetseite geschlossen worden ist. Die Schwierigkeiten, die mit dem Beweis der Kausalität verbunden sind, könnten die Verbraucher davon abhalten, die nationalen Gerichte ihres Wohnsitzes anzurufen. Dadurch werde der mit der Verordnung erstrebte Schutz der Verbraucher geschwächt.