Wirtschaftsrecht Urteile 2013 |
18.11.2013
Möbelversender, die ihre Ware auch beim Kunden montieren, dürfen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht regeln, dass sie nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen schulden. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 6. November 2013 (Az.: VIII ZR 353/12).
Die beklagte Möbelhändlerin betreibt auch einen Online-Shop. In den AGB für den Online-Shop heißt es unter anderem: ''Wir schulden nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und sind für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich.'' Der klagende Verbraucherschutzverband hielt diese Klausel für unwirksam und klagte auf Unterlassung.
Der BGH gab ihm jetzt Recht. Die Klausel benachteilige die Kunden unangemessen, so der zuständige Senat. Sie beziehe sich nach den AGB der Beklagten nämlich auch auf Kaufverträge, in denen sich die Beklagte zur Montage der Möbel beim Kunden verpflichtet. In diesen Fällen aber liege nach der Natur des Schuldverhältnisses eine Bringschuld vor. Denn die Montage als vertraglich geschuldete Leistung könne nur beim Kunden erbracht und auch nur dort festgestellt werden, ob die Kaufsache vertragsgemäß geliefert und aufgebaut wurde.
Die streitige Klausel benachteilige den Kunden eines solchen Vertrages unangemessen, weil sie ohne sachlichen Grund von der gesetzlichen Regelung über den Leistungsort abweicht und dadurch den Gefahrübergang zum Nachteil des Kunden verändert. Hinzu kommt laut BGH, dass die Klausel die Haftung der Beklagten für ein Verschulden des Transportunternehmens als ihres Erfüllungsgehilfen ausschließt. Auch insoweit verstoße die Regelung gegen AGB-Recht.
(Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 06.11.2013)