Wirtschaftsrecht Urteile 2013 |
16.12.2013
Zum 1. Januar 2010 wurde die sog. Hotelsteuer eingeführt. Danach ermäßigt sich die Umsatzsteuer für die Vermietung des Zimmers auf 7%. Alle anderen Leistungen - wie z.B. das Frühstück - unterliegen dem Regelsteuersatz von 19%. Das gilt nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) selbst dann, wenn der Hotelier die ''Übernachtung mit Frühstück'' zu einem Pauschalpreis anbietet (Urteil vom 24. April 2013, Az.: XI R 3/11).
Im Fall ging es um ein Hotel, in dem ausschließlich "Übernachtungen mit Frühstück" angeboten wurden. Im Zimmerpreis war das Frühstück mit einem bestimmten Anteil kalkulatorisch enthalten. Für den auf das Frühstück entfallenden Teil des Gesamtpreises forderte das Finanzamt den Regelsteuersatz.
Zu Recht, wie der BFH nun befand. Denn die Frühstücksleistungen dienten nicht unmittelbar der Vermietung. Dass die Steuerbegünstigung für Übernachtungen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auch das Frühstück umfassen sollte, sei zudem im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich erörtert und beschlossen worden, so das Gericht.