Wirtschaftsrecht Urteile 2015 |
16.01.2015
Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hat mit Beschluss vom 9. Januar 2015 bestätigt, dass die zwischen dem Hotelbuchungsportal ''HRS'' und ihren Vertragshotels vereinbarten "Bestpreisklauseln" kartellrechtswidrig sind (Az.: VI - Kart. 1/14 (V)). Zur Begründung führt das OLG aus, dass die von HRS praktizierten Bestpreisklauseln eine Einschränkung des Wettbewerbs u.a. zwischen den verschiedenen Hotelportalanbietern bewirke. Dies stelle einen Verstoß gegen das Kartellrecht dar.
Die Hotelunternehmen seien aufgrund der Bestpreisklauseln gehindert, ihre Hotelzimmerpreise und sonstigen Konditionen gegenüber den verschiedenen Portalen sowie im Eigenvertrieb unterschiedlich festzulegen. Durch die Bestpreisklauseln seien sie nämlich verpflichtet, HRS immer mindestens die gleich günstigen Zimmerpreise und Preisbedingungen einzuräumen.
Auch dürfe HRS aufgrund der Klauseln in Bezug auf die Verfügbarkeit sowie die Buchungs- und Stornierungskonditionen nicht schlechter gestellt werden, als andere Vertriebskanäle. Die Vereinbarung einer Bestpreisklausel nehme ferner anderen Hotelportalen den wirtschaftlichen Anreiz, den HRS-Hotelunternehmen niedrigere Vermittlungsprovisionen anzubieten, um im Gegenzug die Möglichkeit zu erhalten, die Hotelzimmer über ihr Portal zu günstigeren Preisen und Konditionen als HRS anbieten zu können.
Da der Marktanteil von HRS 30% übersteige, bewirke die Bestpreisklausel eine spürbare Wettbewerbsbeeinträchtigung und sei auch nicht durch eine Gruppenfreistellungsverordnung vom Kartellverbot freigestellt. Auch seien die Bestpreisklauseln nicht aufgrund von Effizienzvorteilen zulässig. Das OLG hat gegen seine Entscheidung die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.
(Quelle: PM des OLG)