Wirtschaftsrecht Urteile 2015 |
23.04.2015
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 16. April 2015 ein Verbot der Verbreitung von Aufnahmen des Rappers "B." wegen der Verwendung von Musikstücken einer französischen Musikgruppe aufgehoben (Az.: I ZR 225/12).
Die Kläger sind nach ihrer Darstellung Mitglieder der französischen Gothic-Band "Dark S.", die in den Jahren 1999 bis 2004 mehrere Musikalben veröffentlicht hat. Der Beklagte tritt als Rapper unter dem Künstlernamen "B." auf. Die Kläger behaupten, der Beklagte habe bei 13 der von ihm veröffentlichen Rapstücke Musikabschnitte von durchschnittlich zehn Sekunden verwendet, die aus den Originalaufnahmen der Gruppe ''Dark S.'' ohne Verwendung des jeweiligen Textes elektronisch kopiert (''gesampelt'') worden seien. Diese Abschnitte habe der Beklagte jeweils als sich ständig wiederholende Tonschleife (''Loop'') verwendet, mit einem Schlagzeug-Beat verbunden und darüber seinen Sprechgesang (Rap) aufgenommen.
Die Kläger sehen darin eine Verletzung ihrer Urheberrechte. Die Kläger machen insoweit Rechte als Komponist bzw. als Textdichter geltend. Sie haben den Beklagten u. a. auf Unterlassung und Zahlung einer Entschädigung für einen erlittenen immateriellen Schaden in Anspruch genommen.
Der BGH gab dem Beklagten Recht. Die von den Mitgliedern der Gruppe ''Dark S.'' erhobene Klage, die sich allein auf ihre Urheberrechte als Textdichter gestützt haben, hat er abgewiesen. Da der Beklagte nur Teile der Musik, nicht aber auch den Text von Stücken der Gruppe übernommen hat, liegt insoweit kein urheberrechtlich relevanter Eingriff vor. Die ursprüngliche Verbindung zwischen Text und Musik ist urheberrechtlich nicht geschützt.
Im Hinblick auf die Klage des Komponisten der Gruppe hat der BGH die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die bislang getroffenen Feststellungen tragen nicht seine Annahme, dass die nach dem Vortrag des Klägers vom Beklagten übernommenen Teile der von ihm komponierten Musikstücke urheberrechtlich geschützt sind. Es ist nicht ersichtlich, durch welche objektiven Merkmale die für einen urheberrechtlichen Schutz erforderliche schöpferische Eigentümlichkeit der übernommenen Sequenzen aus den vom Kläger komponierten Musikstücken bestimmt wird. Die Vorinstanz hätte nicht ohne Hilfe eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen annehmen dürfen, dass die kurzen Musiksequenzen über ein routinemäßiges Schaffen hinausgehen und die Voraussetzungen urheberrechtlichen Schutzes erfüllen.
(Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 16.04.2015)