Wirtschaftsrecht Urteile 2015 |
13.08.2015
Durch Urteil vom 8. Juli 2015 hat das Landgericht Detmold (LG) den Abiturjahrgang eines Gymnasiums zur Zahlung von 90 Euro an eine Band verurteilt (Az.: 10 S 27/15).
Das Abiturballkomitee des Abiturjahrgangs 2014 eines Gymnasiums hatte im Mai 2014 bei der Klägerin, die Inhaberin einer Band ist, diese für den Abiturball 2014 gebucht. Kurze Zeit nach Vertragsschluss kam es zu einer Absage des Auftritts durch das Abiturballkomitee, nachdem sich herausgestellt hatte, dass es zwischen dem Ehemann der Klägerin, der zugleich Mitglied der Band ist, und der Schule in der Vergangenheit zu gerichtlichen Auseinandersetzung gekommen war. Im August 2014 verklagte die Inhaberin der Band den gesamten Abiturjahrgang auf Zahlung der vereinbarten Gage in Höhe von 1.800 Euro und hatte vor dem LG teilweise Erfolg.
Das LG vertritt die Auffassung, dass es sich bei dem Abiturjahrgang des betroffenen Gymnasiums um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gehandelt habe. Zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks - Organisation der Feierlichkeiten zum Abitur - hätten sich mehrere Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe zusammengefunden.
Damit sei durch schlüssiges Handeln eine GbR zustande gekommen, welche - vertreten durch das Abiturballkomitee und dieses wiederum vertreten durch einzelne Schüler -wirksam im Rechtsverkehr aufgetreten sei und gültige Verträge geschlossen habe. Allerdings könne die Klägerin nach der Kündigung des Vertrages als Vergütung nur die gesetzlich vorgesehene Pauschale von 5 Prozent der ursprünglich vereinbarten Vergütung verlangen, da sie einen höheren Schaden nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt habe.
(Quelle: PM des LG)