Wirtschaftsrecht Urteile 2016 |
29.12.2016
Kontoauszüge, Steuerbescheide, Handwerkerrechnungen oder Kassenbons: Im Laufe eines Jahres sammeln sich zu Hause jede Menge Belege an. Der Jahreswechsel ist ein guter Anlass, Ordnung in die Zettelwirtschaft zu bringen. Viele wissen aber nicht, welche Belege im Papierkorb landen können und welche sie aufbewahren müssen.
Im Gegensatz zu Unternehmern oder Selbstständigen gelten für Arbeitnehmer und im privaten Bereich deutlich weniger gesetzliche Aufbewahrungsfristen. Allerdings dient die Aufbewahrung ausgewählter Unterlagen dem persönlichen Interesse. Die Dokumentation beispielsweise von Reklamationen oder von Rentenansprüchen kann helfen, die eigenen Rechte geltend zu machen.
Grundsätzlich besteht keine gesetzliche Verpflichtung, private Steuerbescheide aufzuheben. Allerdings kann das Finanzamt einen Steuerbescheid noch bis zu vier Jahre rückwirkend ändern, etwa wenn nachträglich neue steuerrelevante Tatsachen bekannt werden. Bei leichtfertiger Steuerverkürzung und Steuerhinterziehung ist dies sogar noch nach fünf beziehungsweise zehn Jahren möglich. Wer Anträge auf staatliche Zuschüsse stellt, für den können Steuerbescheide eine wichtige Berechnungsgrundlage sein.
So richtet sich z.B. der Elternbeitrag für den Kindergartenplatz nach der Höhe des Einkommens - der Steuerbescheid dient dafür als Nachweis. Auch wenn es um die Festlegung von Pflegezahlungen für Angehörige geht, sind häufig Steuerbescheide als Einkommensnachweis nötig. Und ein Steuerbescheid mit dem Vermerk ''vorläufig'' oder ''unter Vorbehalt der Nachprüfung'' gehört bis zum endgültigen Bescheid in jedem Fall in die private Ablage. Steuerzahler mit Einkünften von insgesamt mehr als 500.000 Euro müssen aber alle relevanten Unterlagen sechs Jahre aufheben.
Auch Kaufverträge und Kassenbons gehören im eigenen Interesse mindestens für die Zeit der Garantie oder Gewährleistung in die private Ablage. Denn im Falle einer Reklamation sind sie dringend erforderlich. In der Regel endet der Gewährleistungsanspruch nach zwei Jahren. Es sei denn, der Hersteller oder Händler gewährt eine freiwillige Garantie. Dann ist es sinnvoll, die Kaufbelege entsprechend länger aufzubewahren.
Rechnungen und Zahlungsbelege über Reparatur- und Wartungsarbeiten im Haus oder in der Wohnung müssen mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden. Der Grund: Der Staat geht auf diese Weise gegen Schwarzarbeit vor. Rechnungen von Handwerkern dienen als Nachweis, dass der Auftraggeber die Arbeiten auf Rechnung und nicht schwarz hat ausführen lassen.
Denn auch der Auftraggeber kann sich strafbar machen. Wichtig zu wissen: Die Aufbewahrungsfrist beginnt erst mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Auftraggeber die Rechnung erhalten hat. Wer z.B. im März 2016 eine Rechnung bekommen hat, kann diese erst nach dem 31. Dezember 2018 zum Altpapier geben.
Handelt es sich um Handwerkerrechnungen größerer baulicher Maßnahmen, ist es ratsam, diese sogar mindestens fünf Jahre aufzuheben. Denn die Gewährleistungspflicht für bauliche Mängel bei Werkverträgen beträgt grundsätzlich fünf Jahre. Abweichungen gibt es bei Verträgen nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), sog. VOB-Verträgen.
Übrigens: Arbeiten an den eigenen Wohnräumen können Eigentümer als haushaltsnahe Dienstleistungen zum Teil von der Steuer absetzen. Aber nur, wenn sie die Rechnung und einen Überweisungsbeleg, etwa einen Kontoauszug, einreichen. Die Rechnung muss den genauen Arbeitslohn nennen.
Kontoauszüge sollten mindestens drei Jahre aufgehoben werden - das entspricht der gesetzlichen Verjährungsfrist bei Kaufpreiszahlungen. Es empfiehlt sich, Kontoauszüge, die Zahlungen von laufenden Verträgen dokumentieren, zur Sicherheit über die gesamte Vertragslaufzeit zu verwahren. So können z.B. Mieter auch noch nach zehn Jahren belegen, dass sie damals eine Kaution gezahlt haben. Gut beraten ist, wer die Unterlagen erst vernichtet, wenn etwa der Sparvertrag ausgezahlt oder der Kredit bezahlt ist.
(Quelle: D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH)