Wirtschaftsrecht Urteile 2018 |
08.03.2018
Das Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) hat mit Hinweisbeschluss vom 28. August 2017 klargestellt, dass im Nassbereich eines Schwimmbades weder eine Gummimatte ausgelegt werden muss noch spezielle Hinweise auf die Rutschgefahr erforderlich sind (Az.: 4 U 1176/17).
Die Beklagte betreibt eine Badewelt, zu der auch eine Saunalandschaft gehört. Die Klägerin besuchte diese Anlage im Oktober 2015. Nach einem Saunagang schwamm sie im Außenbecken. Als sie dieses wieder verlassen wollte, rutschte sie auf den Holzbrettern im Ein- /Ausstiegsbereich nach hinten weg. Durch den Sturz erlitt sie einen Zehenbruch sowie eine Prellung des Steißbeins. Die Klägerin erhob gegen die Beklagte Klage und verlangte ein angemessenes Schmerzensgeld sowie den Ersatz von Behandlungskosten.
Das OLG bestätigte die Abweisung der Klage. Der Klägerin sei es nicht gelungen, die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht nachzuweisen. In Schwimmbädern und Saunen gebe es viele Gefahren, denen man nicht durch eine allgegenwärtige Aufsicht begegnen könne. Die vorhandenen Sicherheitsvorkehrungen waren ausreichend. Die Holztreppe habe eine geriffelte Struktur, um die Rutschgefahr zu verringern, und die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, zusätzlich Gummimatten auszulegen.
An der Ausstiegstreppe sei ein massiver Handlauf angebracht, an welchem man sich festhalten könne. Voraussetzung sei, dass man sich nach Verlassen des Beckens umdrehe und die Treppe rückwärts hinuntergehe. Dies sei auch zumutbar, da es sich lediglich um eine Treppe mit geringer Höhe gehandelt habe. Schließlich ist es auch nicht nötig, im unmittelbar an ein Schwimmbecken angrenzenden Bereich Schilder aufzustellen, die vor möglicher Rutschgefahr durch Nässe warnen.
Im Rahmen einer Verkehrssicherungspflicht müssten nur diejenigen Gefahren ausgeräumt werden, welche für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lasse, nicht oder nicht ohne weiteres erkennbar seien. Eine vollständige Gefahrlosigkeit könne hingegen nicht verlangt werden. Sicherheitsmaßnahmen seien insbesondere dann entbehrlich, wenn die Gefahrenquelle sozusagen ''vor sich selbst warne''. Im Nassbereich eines Schwimmbeckens müsse immer damit gerechnet werden, dass der Boden aufgrund der Nässe rutschig sei. Die Beklagte habe durch den gewählten Bodenbelag sowie den angebrachten massiven Handlauf ausreichende Maßnahmen zur Vorbeugung gegen mögliches Ausrutschen getroffen.
(Quelle: PM des OLG)