Wirtschaftsrecht Urteile 2018 |
09.08.2018
Es stellt keine ''irreführende Unterlassung'' dar, wenn dem Verbraucher die Informationen über die Testbedingungen, die zu der auf dem Energieetikett von Staubsaugern angegebenen Einstufung geführt haben, vorenthalten werden. Zudem dürfen die Staubsaugerhändler und -lieferanten keine ergänzenden Etiketten verwenden, die die Informationen auf dem Energieetikett wiederholen oder präzisieren, wenn dies beim Verbraucher zu Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich des Energieverbrauchs führen könnte.
Seit dem 1. September 2014 müssen alle Staubsauger, die in der Europäischen Union verkauft werden, mit einem Energieetikett versehen sein, dessen Einzelheiten von der Kommission in einer die Energiekennzeichnungsrichtlinie ergänzenden Verordnung geregelt wurden. Die Kennzeichnung dient u. a. dazu, die Verbraucher über den Energieeffizienzgrad und die Reinigungsleistungen des Staubsaugers zu informieren.
Der Hersteller H1 vermarktet Staubsauger, die ohne Staubbeutel arbeiten, während ein anderer Hersteller H2Staubsauger des klassischen Typs mit integriertem Staubbeutel vertreibt. H1 beanstandet die Energieverbrauchskennzeichnung der von H2 vertriebenen Staubsauger. Diese Kennzeichnung gebe gemäß der Verordnung die Ergebnisse der Energieeffizienztests wieder, die mit einem leeren Beutel durchgeführt worden seien.
Die Energieverbrauchskennzeichnung dieser Staubsauger täusche den Verbraucher, da sich bei normalem Betrieb die Poren des Beutels, wenn sich dieser mit Staub fülle, schlössen, so dass der Motor eine höhere Leistung entwickeln müsse, damit der Staubsauger die gleiche Saugkraft beibehalte. Die von ihr vertriebenen ohne Staubbeutel arbeitenden Staubsauger seien bei normalem Betrieb nicht von diesem Energieeffizienzverlust betroffen. H1 erhob gegen BSH eine Klage vor dem Handelsgericht Antwerpen (HG).
Dieses möchte vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) wissen, ob es im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken eine ''irreführende Unterlassung'' darstellt, wenn dem Verbraucher Informationen über die Testbedingungen, die zu der auf dem Energieetikett der Staubsauger angegebenen Einstufung geführt haben, vorenthalten werden. Das HG weist zudem darauf hin, dass H2 lediglich den Vorschriften der Verordnung Rechnung trage.
Darüber hinaus weist HG darauf hin, dass H2 neben dem Energieetikett weitere Etiketten oder Symbole anbringt, die nicht in der Verordnung vorgesehen sind, und zwar ein grünes Etikett mit der Angabe ''Energy A'', ein orangefarbenes Etikett mit der Angabe ''AAAA Best rated: A in all classes'' und ein schwarzes Etikett mit der Abbildung eines Teppichs und der Angabe ''Class A Performance''. Es hegt Zweifel, ob das Unionsrecht eine solche Praktik zulässt.
In seinem Urteil vom 25. Juli 2018 (Az.: C-632/16) stellt der EuGH zunächst fest, dass die Richtlinie und die Verordnung dahin auszulegen sind, dass auf dem Energieetikett keine Informationen über die Bedingungen, unter denen die Energieeffizienz der Staubsauger gemessen wurde, hinzugefügt werden dürfen. Insoweit weist der EuGH darauf hin, dass die Verordnung Gestaltung und Inhalt des Etiketts genau festlegt und vorsieht, dass nur das Umweltzeichen der EU auf diesem Etikett hinzugefügt werden kann.
Diese Einheitlichkeit soll dem Endverbraucher eine bessere Lesbarkeit und eine bessere Vergleichbarkeit der darin enthaltenen Informationen ermöglichen. Die Verordnung steht daher der Hinzufügung anderer Angaben als dem Umweltzeichen der EU auf dem Energieetikett, einschließlich solcher zu den Testbedingungen für die Energieeffizienz der Staubsauger, entgegen.
Was die fehlenden Informationen über die Testbedingungen an anderer Stelle als auf dem Energieetikett anbelangt, stellt der EuGH fest, dass eine ''Geschäftspraktik'' im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken nur als irreführend gilt, wenn die Informationen als wesentlich gelten. Die Verordnung erwähnt aber in der abschließenden Liste der Informationen, die den Verbrauchern mittels des Energieetiketts mitgeteilt werden müssen, nicht die Testbedingungen. Daher kann eine solche Information nicht als wesentlich angesehen werden und die fehlende Angabe der Testbedingungen keine irreführende Unterlassung darstellen.
Sodann prüft der EuGH, ob die Verordnung dem entgegensteht, dass, wie es H2 getan hat, weitere Etiketten oder Symbole angebracht werden, die auf die Informationen auf dem Energieetikett verweisen. Der EuGH stellt fest, dass eine solche Anbringung untersagt ist, wenn erstens diese Etiketten oder Symbole den Anforderungen der Richtlinie nicht entsprechen und zweitens diese Anbringung beim Endverbraucher zu Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich des Energieverbrauchs führen kann.
Der EuGH vertritt die Auffassung, dass die Etiketten oder Symbole, die von H2 auf der Verpackung der von ihr verkauften Staubsauger angebracht wurden, nicht den Anforderungen der Richtlinie entsprechen. Auch wenn es Sache des innerstaatlichen Gerichts ist, festzustellen, ob eine solche Anbringung den Endverbraucher irreführen kann, weist der EuGH ferner darauf hin, dass es, wenn die von H2 verwendeten Symbole grafisch nicht mit den auf dem Energieetikett verwendeten Symbolen identisch sind und sie dieselbe Informationen, aber für jedes Etikett eine andere Grafik verwenden, den Eindruck erwecken könnte, dass es sich um unterschiedliche Informationen handelt.
(Quelle: PM des EuGH)