Wirtschaftsrecht Urteile 2019 |
21.02.2019
Vom 14. Januar 2019 an können Anmelder beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) neue Markenformen nutzen. An diesem Tag tritt das Markenrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft. Mit der Gewährleistungsmarke steht fortan im Markengesetz eine neue Markenkategorie zur Verfügung, die Prüfsiegeln eine stärkere rechtliche Stellung einräumt als bisher. Das Gesetz geht auf die europäische Markenrechtsrichtlinie zurück, die bereits seit 2016 gilt und bis 14. Januar 2019 umzusetzen war.
Die nun eingeführte Gewährleistungsmarke weist Prüfzeichen - etwa zur biologischen Herstellung von Waren, zu fairen Produktionsbedingungen oder besonderen Sicherheitsstandards - als Marken eigene, spezifische Schutzbedingungen zu. Bisher gibt es im deutschen Rechtssystem nur Individual- und Kollektivmarken. Für Gütesiegel funktionieren diese Kategorien aber kaum, da ihre Hauptfunktion darin besteht, auf die Herkunft eines Produkts von einem bestimmten Hersteller hinzuweisen.
Gütezeichen können aber auf Waren verschiedener Hersteller angebracht sein - für all jene Produkte, die die Vorgaben des Gütezeichens erfüllen. Schutzfähig waren sie mit den herkömmlichen Kategorien allenfalls für die Dienstleistungen des betreffenden Zertifizierers, etwa für die Durchführung von Qualitätskontrollen - nicht aber für die Produkte, auf denen sie verwendet wurden.
Bei Gewährleistungsmarken steht deswegen nicht die Herkunftsfunktion, sondern die Garantiefunktion im Vordergrund. Die Markeninhaber müssen neutral sein, dürfen die von ihnen zertifizierten Waren und Dienstleistungen nicht gleichzeitig selbst anbieten und sie müssen in einer Markensatzung ihre Standards hinsichtlich Produkt- und Qualitätseigenschaften sowie die Nutzungsbedingungen transparent offenlegen. Beim DPMA kann eine solche Marke nur eingetragen werden, wenn der gewährleistende Charakter aus dem Zeichen heraus deutlich erkennbar ist.
Mit der Neuregelung fällt auch die Bedingung weg, dass Marken grafisch darstellbar sein müssen. Zeichen können fortan in jeder geeigneten Form mit allgemein zugänglicher Technologie dargestellt werden etwa mit Audio- und Bilddateien. So werden neue Markenformen möglich, z. B. Klangmarken, Bewegungsmarken, Hologrammmarken und Multimediamarken. Wegen der neuen Darstellungsformen werden Urkunden des DPMA künftig mittels QR-Code einen Link zur entsprechenden Darstellung im elektronischen Markenregister enthalten.
Neu aufgenommen wurden zusätzliche absolute Schutzhindernisse für die Eintragung - etwa geschützte geografische Angaben und geschützte Ursprungsbezeichnungen. Zudem gibt es Änderungen im Widerspruchsverfahren. Mehr Transparenz bringt u. a. die Möglichkeit, Lizenzen oder die Bereitschaft zur Lizenzvergabe im Markenregister einzutragen.
(Quelle: PM des DPMA)