Immobilienrecht Urteile 2017 |
14.06.2017
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 2. Juni 2017 entschieden, dass bei einer Grenzbepflanzung eines Grundstücks, das tiefer liegt als das Nachbargrundstück, die nach den nachbarrechtlichen Vorschriften zulässige Pflanzenwuchshöhe von dem höheren Geländeniveau des Nachbargrundstücks aus zu messen ist (Az.: V ZR 230/16).
Die Parteien sind Eigentümer aneinandergrenzender Grundstücke in Hanglage. Das Grundstück des Klägers liegt höher als das der Beklagten. Zwischen den Grundstücken befindet sich eine ca. 1 Meter bis 1,25 Meter hohe Geländestufe, an der eine Mauer verläuft. Auf dem Grundstück der Beklagten steht entlang der Geländestufe eine 6 Meter hohe Thujenhecke.
Sie wurde zuletzt 2009 oder 2010 auf eine Höhe von ca. 2,90 Meter geschnitten, gemessen von ihrer Austrittsstelle. Der Kläger verlangt von der Beklagten, die Hecke zweimal jährlich mit Ausnahme des Zeitraums vom 1. März bis 30. September auf eine Höhe von 2 Meter, gemessen ab dem oberen Ende der Mauer zwischen den Grundstücken der Parteien zurückzuschneiden. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
Der BGH gab dem Kläger Recht. Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass u. a. Bäume, Sträucher und Hecken, die in einer geringeren Entfernung als 2 Meter von der Grenze seines Grundstücks gehalten werden, nicht höher als 2 Meter sind. Anderenfalls kann er den Rückschnitt der Pflanzen verlangen. Die zulässige Höhe der Pflanzen ist grundsätzlich von der Stelle aus zu messen, an der diese aus dem Boden austreten.
Das gilt aber nicht, wenn die Pflanzen auf einem Grundstück stehen, das tiefer als das Nachbargrundstück liegt. In diesem Fall ist eine Beeinträchtigung des höher gelegenen Grundstücks erst möglich, wenn die Pflanzen dessen Höhenniveau erreichen. Die zulässige Pflanzenwuchshöhe ist deshalb nicht von der Austrittstelle der Pflanzen, sondern von dem Bodenniveau des höher gelegenen Grundstücks aus zu bestimmen.
Das führt hier dazu, dass Verjährung nicht eingetreten ist. Der Anspruch auf Rückschnitt verjährt in fünf Jahren. Der Anspruch des Klägers auf Rückschnitt ist entstanden, als die Thujenhecke zuletzt eine Höhe von 2 Meter, gemessen von der ca. 1 Meter hohen Geländestufe, und damit eine absolute Höhe von 3 Meter überschritten hat.
Das war frühestens 2009 der Fall. Der zu diesem Zeitpunkt begonnene Lauf der Verjährungsfrist ist rechtzeitig gehemmt worden. Nicht Gegenstand der Entscheidung war die Frage, wie die Messung im umgekehrten Fall zu erfolgen hat, also bei einer Grenzbepflanzung des höher gelegenen Nachbargrundstücks.
(Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 02.06.2017)