Verkehrsrecht Urteile 2012 |
02.04.2012
Eine Autovermietung darf aus abgetretenem Recht des Geschädigten eines Verkehrsunfalls bei der Kfz-Haftpflichtversicherung des Verursachers Ersatz der Kosten für einen Mietwagen verlangen. Damit verstößt sie nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), wie der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich feststellte (Urteil vom 31. Januar 2012, Az.: VI ZR 143/11).
Die Geschädigte hatte bei der beklagten Autovermietung für die Zeit, in der ihr Wagen repariert wurde, ein Ersatzfahrzeug angemietet. Beide unterzeichneten eine Erklärung, nach der die Geschädigte ihre Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Unfallverursacher und dessen Kfz-Haftpflicht erfüllungshalber an die Autovermietung abtrat. Die beklagte Versicherung hielt die Abtretung wegen Verstoßes gegen das RDG für nichtig.
Das sah der BGH anders. Die Richter verwiesen auf eine Vorschrift im RDG, nach der Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt sind, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- und Tätigkeitsbild des Handelnden gehören. Diese Voraussetzungen lägen vor, wenn - wie hier - nur die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist. Anders sehe es aber aus, so das Gericht, wenn die Haftung dem Grund nach oder die Haftungsquote streitig sei oder wenn es um Schäden gehe, die nicht in Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen, wie das z.B. bei Schmerzensgeldansprüchen der Fall ist.