Verkehrsrecht Urteile 2012 |
25.06.2012
Ein Autofahrer, der in eine vorfahrtsberechtigte Straße einbiegen will, darf nicht allein auf das Blinken eines dort fahrenden Fahrzeugs vertrauen. Das entschied das Landgericht Arnsberg (LG) in einem kürzlich bekanntgewordenen Urteil vom 23. November 2011 (Az.: 5 S 104/11). Nach Auffassung des LG muss der Autofahrer vielmehr abwarten, bis der andere die Geschwindigkeit herabsetzt und mit dem Abbiegen beginnt.
Das LG gab mit seinem Urteil der Schadensersatzklage einer Autofahrerin statt, die nach rechts in eine Tankstelle einbiegen wollte. Weil es dort glatt war, entschied sie sich kurz vorher dagegen und schaltete den Blinker wieder aus. Der Beklagte wollte mit seinem Fahrzeug die Tankstelle verlassen. Er vertraute darauf, dass die Klägerin dort einbiegen würde, und kollidierte deshalb mit ihrem Auto, als sie geradeaus weiterfuhr.
Das LG kam zu dem Ergebnis, dass den Beklagten ein ganz überwiegendes Verschulden an der Herbeiführung des Unfalls traf. Denn er sei unter Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) aus der Tankstellenausfahrt auf die Vorfahrtsstraße gefahren. Der Klägerin sei dagegen keine Verkehrswidrigkeit wegen eines irreführenden Blinkzeichens vorzuwerfen.
Ein solcher Vertrauenstatbestand sei nur gegeben, wenn das vorfahrtsberechtigte Fahrzeug nicht nur blinke, sondern auch die Geschwindigkeit deutlich herabsetze und mit dem Abbiegen beginne. Nur dann werde deutlich, dass sich die Fahrlinien der Fahrzeuge nicht berühren würden.
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