Verkehrsrecht Urteile 2012 |
09.07.2012
Schon das Wegdrücken eines ankommenden Anrufs auf dem Handy während der Autofahrt stellt eine Benutzung des Geräts dar und zieht ein Bußgeld nach sich. Das ist das Fazit eines Beschlusses des Oberlandesgerichts Köln (OLG) vom 9. Februar 2012 (Az.: III-1 RBs 39/12).
Im Fall hatte das zuständige Amtsgericht gegen den Fahrer eines Kfz eine Geldbuße von 50,- Euro wegen ''fahrlässigen Benutzens eines Mobiltelefons während der Fahrt'' verhängt worden. Begründung: Der Mann habe während der Fahrt mit der linken Hand ein Handy gehalten und dabei mit dem Daumen auf das Gerät gedrückt. Gegen diese Entscheidung legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein. Er war der Ansicht, das Wegdrücken eines ankommenden Gesprächs stelle keine Benutzung eines Mobiltelefons dar. Mit dem Ausschalten oder Wegdrücken werde vielmehr gerade das Gegenteil einer Benutzung bezweckt.
Das sah das OLG anders. Die Richter führten aus, dass der Begriff der Benutzung eine Handhabung erfordere, die einen Bezug zur Funktion des Geräts ausweist. Ein solcher Bezug liege vor, wenn eine Einrichtung des Geräts, mit der ein eingehender Anruf abgewiesen und die Funkverbindung zu einem anderen Teilnehmer abgebrochen werden kann, manuell aktiviert wird, so das OLG. Denn dann werde das Handy ebenso benutzt wie beim Beenden einer Gesprächsverbindung oder beim Ein- und Ausschalten. Ob und aus welchen Gründen die Telefonverbindung scheitere, sie dabei unerheblich.