Verkehrsrecht Urteile 2012 |
23.07.2012
Es wurde lange diskutiert, jetzt ist es doch noch eingeführt worden: Seit dem 1. Juli 2012 können Halter von Kraftfahrzeugen bei den örtlichen Zulassungsstellen ein sog. Wechselkennzeichen beantragen. Das Bundesverkehrsministerium hat die Fahrzeug-Zulassungsverordnung entsprechend geändert. Damit können nun zwei Fahrzeuge mit nur einem Kennzeichen flexibel genutzt werden.
Die beiden Fahrzeuge, für die ein Wechselkennzeichen beantragt wird, müssen der gleichen Fahrzeugklasse angehören. Es kann sich also etwa um zwei Pkw, zwei Motorräder oder zwei Anhänger handeln oder auch um einen Pkw und ein Wohnmobil. Wer dagegen z.B. einen Pkw und ein Motorrad sein eigen nennt, muss weiterhin mit zwei ''normalen'' Kennzeichen fahren.
Das Wechselkennzeichen besteht aus zwei Teilen: Einem kleineren Teil mit der letzten Ziffer der Erkennungsnummer, der an den Fahrzeugen verbleibt, und dem restlichen (größeren) Teil, der am jeweils genutzten Fahrzeug befestigt wird. Das bedeutet aber auch: Genutzt werden kann immer nur ein Fahrzeug, nicht beide zur gleichen Zeit! Handelt es sich bei einem der zugelassenen Fahrzeuge (oder beiden) um einen Oldtimer, enthält der kleinere Teil des Kennzeichens auch das dafür vorgesehene ''H''.
Die Zulassungsstelle verlangt für das Wechselkennzeichen 6 Euro mehr je Fahrzeug als für ein ''normales'' Kennzeichen. Außerdem muss für beide Fahrzeuge Kfz-Steuer gezahlt und ein bestehender Versicherungsschutz nachgewiesen werden.