Verkehrsrecht Urteile 2012 |
17.09.2012
Fluggäste müssen auf einem Anschlussflug auch dann mitgenommen werden, wenn ihr Gepäck erst mit einem späteren Flug transportiert werden kann. Verweigert die Airline dennoch die Beförderung, steht ihnen ein Ausgleichsanspruch zu. Das ist das Ergebnis einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH).
Im Fall hatte der Kläger über ein Reisebüro eine Pauschalreise von München nach Curaçao gebucht. Der Hinflug über Amsterdam sollte von dem beklagten Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden. Der Kläger erhielt schon bei der Abfertigung in München seine Bordkarte für den Anschlussflug ab Amsterdam. Die Ankunft in Amsterdam war für 11.15 Uhr geplant, der Weiterflug sollte um 12.05 Uhr erfolgen.
Der Zubringerflug kam jedoch erst um 11.35 Uhr an. Der Kläger kam zwar noch innerhalb der Einstiegszeit am Flugsteig des Weiterflugs an. Dort wurde ihm aber die Mitnahme verweigert. Argument: Sein Gepäck sei noch nicht in das Flugzeug nach Curaçao umgeladen. Der Kläger konnte deshalb erst am nächsten Tag um 14.00 Uhr weiterfliegen. Er verlangte daraufhin von der Fluggesellschaft u.a. eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung (Fluggastrechte-VO) in Höhe von 600 Euro.
Der BGH gab ihm in seinem Urteil vom 28. August 2012 (Az.: X ZR 128/11) Recht. Für den Ausgleichsanspruch sei es ausreichend, wenn der Reisende mit seinem Gepäck rechtzeitig vor dem Abflug des Zubringerflugs für beide Flüge abgefertigt werde und sich dann noch vor dem Ende des Einstiegsvorgangs am Flugsteig des Weiterflugs einfinde. Er müsse in diesem Fall nicht spätestens 45 Minuten vor der Abflugzeit am Flugsteig des Weiterflugs erscheinen, wie es die Fluggastrechte-VO ansonsten voraussetze.
Der Weiterflug könne ihm dann auch nicht mit dem Argument verweigert werden, dass sein Gepäck nicht auf demselben Flug befördert werden kann. Nach der Fluggastrechte-VO stellt der vom Fluggast unbegleitete Transport des Gepäcks nur dann ein Sicherheitsrisiko dar, wenn der Fluggast auf die Trennung von seinem Gepäck Einfluss nehmen konnte. Das ist nach Auffassung des BGH nicht der Fall, wenn nur der Fluggast den Anschlussflug erreichen kann, sein bereits durchgechecktes Gepäck aber nicht.