Verkehrsrecht Urteile 2012 |
01.10.2012
Einem Fahrradfahrer, der sich nach einer Alkoholfahrt weigert, das verlangte medizinisch-psychologische Gutachten beizubringen, darf das Fahrradfahren untersagt werden. Das geht aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (OVG) vom 17. August 2012 hervor (Az.: 10 A 10284/12.OVG).
Der Kläger, dem seine Fahrerlaubnis bereits entzogen worden war, fiel der Polizei auf, weil er mit seinem Fahrrad über die gesamte Straßenbreite Schlangenlinien fuhr und nicht mehr in der Lage war, sicher vom Fahrrad abzusteigen. Die Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,44 Promille. Als die beklagte Straßenverkehrsbehörde den Kläger später aufforderte, sich medizinisch-psychologisch untersuchen zu lassen, weigerte der sich. Die Beklagte untersagte ihm daraufhin das Führen von Fahrzeugen.
Die dagegen erhobene Klage wies das OVG jetzt ab. Die Straßenverkehrsbehörde habe den Kläger zu Recht aufgefordert, ein Gutachten über die Fahreignung beizubringen. Denn der Kläger habe ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille geführt. Für diesen Fall sieht die Fahrerlaubnisverordnung die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vor. Das OVG betonte, dass das Anfordern eines Gutachtens auch nicht etwa unverhältnismäßig sei, weil der Kläger als Fahrradfahrer unterwegs war.
Auch beim Führen von Fahrrädern unter erheblichem Alkoholeinfluss bestehe ein erhöhtes Verkehrsrisiko. So müssten unter Umständen motorisierte Verkehrsteilnehmer wegen des unkontrollierten Verhaltens eines alkoholisierten Radfahrers unvorhersehbar ausweichen und könnten dann mit anderen Fahrzeugen kollidieren. Weil der Kläger das Gutachten nicht innerhalb der gesetzten Frist beigebracht hat, habe die Beklagte auf dessen Ungeeignetheit schließen und ihm das Führen jedes Fahrzeugs untersagen dürfen.