Verkehrsrecht Urteile 2012 |
29.10.2012
Wird bei der Online-Buchung eines Fluges in der Buchungsmaske statt eines Namens der Vermerk ''noch unbekannt'' eingegeben, kommt kein Luftbeförderungsvertrag zustande. Das entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 16. Oktober 2012 (Az.: X ZR 37/12) und gab damit der Klage des Buchenden auf Rückerstattung des gezahlten Flugpreises statt.
Der Mann hatte über das Internetportal der Beklagten zwei Flüge gebucht. Unter der Rubrik ''Person 1'' trug er seinen Vor- und Zunamen ein, unter der Rubrik ''Person 2'' gab er ''noch unbekannt'' ein. Die Buchungsmaske der Beklagten enthielt folgenden Hinweis. ''Bitte beachten Sie, dass eine Namensänderung nach erfolgter Buchung nicht mehr möglich ist und der Name mit dem Namen in Ihrem Ausweis übereinstimmen muss.''
Die Beklagte schickte dem Mann eine Buchungsbestätigung und zog den Preis für beide Flüge von seinem Konto ein. Als er später telefonisch den Namen der zweiten Person angeben wollte, lehnte die Beklagte das ab. Es würde sich um eine nachträgliche Namensänderung handeln, die indes ausgeschlossen wäre. Daraufhin trat der Kläger die Reise alleine an - und verlangte die Rückzahlung des Reisepreises für den zweiten Flug sowie eine Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung nach der EU-Fluggastrechteverordnung.
Den Reisepreis muss die Beklagte nach dem Urteil des BGH zurückerstatten. Die Richter argumentierten, der Kläger habe zwar ein Angebot zum Abschluss eines Beförderungsvertrages abgegeben, bei dem er den zweiten Reisenden erst nachträglich benennen wollte. Dieses Angebot habe die Beklagte aber weder ausdrücklich noch konkludent angenommen. Denn wegen des Hinweises in der Buchungsmaske habe der Kläger weder die Buchungsbestätigung noch den Lastschrifteinzug dahingehend verstehen können, dass die Beklagte ihm die Möglichkeit einräumen wollte, die zweite Person später zu nennen.
Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung steht dem Kläger dagegen nicht zu. Dieser Anspruch setzt voraus, dass ein Fluggast eine bestätigte Buchung für einen Flug hat, ihm die Beförderung aber dennoch verweigert wird. Mangels Vertragsschluss fehlte es hier bereits an der ersten Voraussetzung.