Verkehrsrecht Urteile 2012 |
12.11.2012
Die Kläger, die ihren Wohnsitz in Schwerin haben, buchten im Jahr 2007 bei der Beklagten, einem dänischen Reiseveranstalter, ein Ferienhaus in Belgien, das die Beklagte in ihrem Katalog angeboten hatte. Bei Anreise stellten die Kläger erhebliche Mängel fest, die die Beklagte trotz mehrerer Aufforderungen nicht beseitigte.
Daraufhin reisten die Kläger nach entsprechender Ankündigung ab. Sie machen gegen die Beklagte Ansprüche u. a. auf Rückzahlung des Reisepreises und Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit geltend und haben Klage vor dem Amtsgericht Schwerin erhoben. Die Beklagte hat die fehlende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gerügt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hielt die deutschen Gerichte dagegen für international zuständig: Ein Verbraucher, der von einem gewerblichen Reiseveranstalter ein einem Dritten gehörendes Ferienhaus gemietet hat, könne seine Ansprüche aus dem Mietverhältnis gegen den Reiseveranstalter an seinem Wohnsitzes geltend machen (Urteil vom 23. Oktober 2012, Az.: X ZR 157/11). Nach der sog. Brüssel-I-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 44/2001) ist grundsätzlich das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich das Ferienhaus befindet. Das wäre hier das Gericht in Lüttich (Belgien) gewesen. Diese Vorschrift sei aber nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eng auszulegen.
Habe ein Reiseveranstalter ein Ferienhaus an einen Verbraucher vermietet und stünden sich damit bei einem Rechtsstreit aus dem Mietverhältnis nicht Mieter und Eigentümer der Immobilie gegenüber, könne der Verbraucher an seinem Wohnsitz gegen den Reiseveranstalter klagen.
(Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 23.10.2012)