Verkehrsrecht Urteile 2013 |
11.02.2013
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich jüngst mit der Frage zu befassen, wann ein Fahrzeug als sog. ''Montagsauto'' einzustufen ist und der Käufer daher nicht weiter auf eine Nacherfüllung durch den Verkäufer verwiesen werden kann. (Urteil vom 23. Januar 2013, Az.: VIII ZR 140/12).
Im Fall hatte der Kläger bei der Beklagten ein neues Wohnmobil zum Preis von 133.743 Euro brutto gekauft, das Ende April 2009 ausgeliefert wurde. Zwischen Mai 2009 und März 2010 brachte der Kläger das Wohnmobil insgesamt dreimal zur Durchführung von Garantiearbeiten in die Werkstatt der Beklagten: Am 16. Mai 2009 rügte er zwanzig Mängel - u.a. Flecken in der Spüle und eine lose Stoßstange -, am 6. August 2009 und am 1. März 2010 rügte er jeweils weitere Mängel.
Nachdem er in der Folge weitere Garantiearbeiten hatte durchführen lassen, trat der Kläger mit Schreiben vom 1. April 2011 vom Kaufvertrag zurück und rügte weitere fünfzehn Mängel. Deren Beseitigung sollte laut einem Sachverständigengutachten 5.464 Euro netto kosten. Die Beklagte wies den Rücktritt zurück und bot die Beseitigung vorhandener Mängel im Wege der Nacherfüllung an. Hiervon machte der Kläger keinen Gebrauch. Er klagte stattdessen auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Wertminderung Zug um Zug gegen Rückgabe des Wohnmobils.
Der BGH wies seine Klage ab. Die Richter führten aus, die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einem gehäuften Auftreten von Mängeln ein sog. ''Montagsauto'' vorliegt, unterliege der wertenden Betrachtung durch den Tatrichter. Insoweit komme es darauf an, ob aus Sicht eines verständigen Käufers zu befürchten sei, das Fahrzeug sei wegen seiner auf herstellungsbedingten Qualitätsmängeln beruhenden Fehleranfälligkeit insgesamt mangelhaft und werde auch in Zukunft herstellungsbedingte Mängel aufweisen.
Hier handelte es sich laut BGH bei der weitaus überwiegenden Anzahl der gerügten Mängel allerdings um bloße Bagatellprobleme. Die beträfen nicht die technische Funktionstüchtigkeit des Fahrzeugs, sondern nur dessen Optik und Ausstattung, und hätten deshalb lediglich ''Lästigkeitswert''.