Verkehrsrecht Urteile 2013 |
25.02.2013
Der Käufer eines Neuwagens kann auch dann noch wegen fehlender Fabrikneuheit des Fahrzeugs vom Kauf zurücktreten, wenn er zunächst eine Nachbesserung verlangt hat, die aber keinen Erfolg hatte. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 6. Februar 2013 (Az.: VIII ZR 374/11).
Der Kläger hatte bei der beklagten BMW-Vertragshändlerin einen BMW 320d als Neuwagen bestellt. Wegen Schäden an der Karosserie und am Lack verweigerte er die Annahme und verlangte eine Nachbesserung. Die daraufhin vorgenommenen Arbeiten waren jedoch laut einem Sachverständigengutachten nicht ordnungsgemäß. Der Kläger lehnte deshalb die Übernahme des Fahrzeugs ab und trat vom Vertrag zurück. Das wollte die Beklagte nicht akzeptieren.
Der BGH urteilte nun im Sinne des Klägers. Verlange der Käufer eines Neuwagens die Beseitigung von Mängeln, verzichte er damit nicht auf die mit der Neuwagenbestellung vereinbarte Beschaffenheit einer Fabrikneuheit des Fahrzeugs, so die Richter. Werde durch die Nachbesserung ein fabrikneuer Zustand nicht erreicht, könne der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
Der Verkäufer kann dem laut BGH auch nicht mit dem Argument widersprechen, der Mangel sei unerheblich. Denn der vereinbarte fabrikneue Zustand des Fahrzeugs sei maßgeblich für die Kaufentscheidung. Außerdem spiele er auch wirtschaftlich eine Rolle, da Fahrzeuge, die nicht mehr als fabrikneu gelten, mit deutlichen Preisabschlägen gehandelt werden.
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