Verkehrsrecht Urteile 2013 |
11.03.2013
Reisende eines Flugs mit Zubringerflügen haben einen Anspruch auf Entschädigung gegen die Airline, wenn ihr Flug am Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr ankommt. Das entschied kürzlich der Europäische Gerichtshof (EuGH) und stärkte damit erneut die Rechte von Flugreisenden (Urteil vom 26. Februar 2013, Az.: C-11/11).
Im Fall hatte die Klägerin bei Air France einen Flug von Bremen über Paris und Brasilien nach Paraguay gebucht. Der Flug in Bremen startete mit zweieinhalbstündiger Verspätung. Sie verpasste deshalb den Anschlussflug in Paris und kam mit einer Verspätung von elf Stunden gegenüber der ursprünglich geplanten Ankunftszeit in Paraguay an.
Ihre Klage auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 600 Euro landete schließlich vor den Bundesgerichtshof (BGH). Der legte dem EuGH die Frage vor, ob einem Fluggast auch dann eine Ausgleichszahlung zusteht, wenn die Verspätung beim Abflug weniger als drei Stunden betrug, der Flug aber am Endziel mehr als drei Stunden Verspätung hat.
Diese Frage hat der EuGH nun bejaht. Die Luxemburger Richter hatten bereits im Jahr 2009 geurteilt, dass auch Reisende, deren Flug sich drei Stunden oder mehr verspätet hat, nach der EU-Fluggastrechteverordnung eine Entschädigung beanspruchen können (Urteil vom 19. November 2009, Az.: C-402/07 und C-432/07).
Der Wortlaut der Verordnung sieht das nur bei einer Annullierung des Flugs vor. Reisende, deren Flug sich erheblich verspätet, würden jedoch ähnliche Unannehmlichkeiten erleiden wie Fluggäste, deren Flug annulliert wurde, so der EuGH damals. Bezogen auf den aktuellen Fall führten die Richter jetzt aus, dass diese Unannehmlichkeiten bei der Ankunft am Endziel eintreten. Deshalb müsse das Vorliegen einer Verspätung anhand der planmäßigen Ankunftszeit am Zielort des letzten Fluges beurteilt werden.