Verkehrsrecht Urteile 2013 |
25.03.2013
Ein Mobiltelefon darf beim Autofahren auch dann nicht aufgenommen oder festgehalten werden, wenn es nur als Navigationshilfe benutzt wird. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Beschluss vom 18. Februar 2013 (Az.: III-5 RBs 11/13).
Ein Autofahrer hatte während einer Fahrt sein Mobiltelefon in der Hand gehalten und darauf getippt, um es als Navigationsgerät zu nutzen. Dabei wurde er von der Polizei erwischt. Das zuständige Amtsgericht verurteilte ihn wegen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO) zu einer Geldbuße von 40 Euro. Dagegen wandte er ein, das Verbot erfasse nicht die Benutzung des Mobiltelefons als Navigationshilfe.
Das OLG bestätigte jetzt die Bußgeldentscheidung des Amtsgerichts. Auch wenn der Autofahrer mit dem Gerät nicht telefoniert, sondern dieses nur als Navigationsgerät genutzt habe, sei das eine nach dem Gesetz verbotene ''Benutzung'', urteilten die Richter. Eine solche liege in jeder bestimmungsgemäßen Bedienung des Geräts, also auch in dem Abruf von Navigationsdaten.
Nach dem Willen des Gesetzgebers solle die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO gewährleisten, dass der Fahrer beide Hände frei habe, um die Fahraufgabe zu bewältigen, während er ein Mobiltelefon benutze. Deswegen sei jegliche Nutzung des Geräts untersagt, soweit das Mobiltelefon in der Hand gehalten werde, weil der Fahrzeugführer dann nicht beide Hände für die Fahraufgabe zur Verfügung habe.
(Quelle: PM des OLG vom 8. März 2013)