Verkehrsrecht Urteile 2013 |
08.04.2013
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in einem Urteil vom 13. März 2013 zu klären, ob der Käufer eines Gebrauchtfahrzeugs, das mit einer gelben Umweltplakette versehen ist, den privaten Verkäufer auf Gewährleistung in Anspruch nehmen kann, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Plakette tatsächlich nicht vorliegen (Az.: VIII ZR 186/12).
Die Klägerin kaufte im Januar 2011 vom Beklagten ein gebrauchtes Wohnmobil Baujahr 1986. Der Beklagte hatte das Fahrzeug selbst gebraucht erworben. Im Kaufvertrag hieß es: "Für das Fahrzeug besteht keine Garantie.". An der Windschutzscheibe des Wohnmobils befand sich eine gelbe Umweltplakette. Dazu sagte der Beklagte, die Plakette sei vorhanden gewesen, als er das Wohnmobil gekauft habe.
Er wisse deshalb nicht, warum das Fahrzeug diese Plakette nicht wieder bekommen solle. Bei einem zweiten Besuch der Klägerin sagte er, er gehe davon aus, dass das Fahrzeug die gelbe Plakette wiederbekomme, weil es bereits diese gelbe Plakette habe. Als die Klägerin bei der Ummeldung keine neue gelbe Plakette bekam, fragte sie bei der Herstellerfirma nach. Dort erfuhr sie, dass das Wohnmobil keine Euronorm erfüllt und der Motor auch nicht umgerüstet werden kann. Sie erklärte daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Ihre Klage auf Rückabwicklung blieb jedoch erfolglos. Die Parteien, die beide als Verbraucher handelten, haben laut BGH durch die Klausel "Für das Fahrzeug besteht keine Garantie." die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen. Die von den Parteien als juristischen Laien gewählte Formulierung sei bei verständiger Würdigung als Gewährleistungsausschluss zu verstehen, so die Richter.
Die Parteien hätten auch keine Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend getroffen, dass das Wohnmobil auch in Umweltzonen benutzt werden kann. Eine solche Vereinbarung liegt nach der Rechtsprechung des BGH dann nicht vor, wenn sich der Verkäufer im Rahmen von Verkaufsverhandlungen für eine Aussage - etwa durch den Zusatz "laut Vorbesitzer" oder "laut Kfz-Brief" - ausdrücklich auf eine bestimmte Quelle bezieht und so zum Ausdruck bringt, dass es sich dabei nicht um eigenes Wissen handelt. So lag der Fall nach Meinung des zuständigen Senats auch hier.