Verkehrsrecht Urteile 2013 |
22.04.2013
Gilt die europäische Fluggastrechteverordnung auch für Flüge, die in der Schweiz starten und zu einem Ziel außerhalb der Europäischen Union (EU) fliegen? Diese Frage zum Reiserecht hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg vorgelegt.
Die Klägerin des Falls hatte bei einer Schweizer Fluggesellschaft einen Flug von Frankfurt nach Zürich und einen Anschlussflug von dort nach Kamerun gebucht. Der Flug nach Zürich war pünktlich. Der Anschlussflug ab Zürich verzögerte sich jedoch um mehr als 6 Stunden. Weil die Klägerin innerhalb Kameruns noch mit dem Bus weitertransportiert wurde, kam sie am Zielflughafen schließlich mit einer Verspätung von mehr als 20 Stunden an. Sie verlangte deshalb von der beklagten Airline eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro.
Der BGH hat in seinem Beschluss vom 9. April 2013 zunächst festgestellt, dass die deutschen Gerichte für die Klage international zuständig sind, weil der Flug von einem deutschen Flughafen aus gestartet ist. Das Gericht vertrat außerdem die Auffassung, die Fluggastrechteverordnung sei im Fall der Klägerin anwendbar.
Das ergebe sich aus dem Wortlaut des Luftverkehrsabkommens zwischen der Schweiz und der EU. Ein Schweizer Gericht habe jedoch entschieden, die Verordnung sei aufgrund des Abkommens nur auf Flüge anzuwenden, die zwischen der Schweiz und einem EU-Mitgliedsstaat oder umgekehrt verkehren. Deshalb muss nun der Europäische Gerichtshof klären, ob die Verordnung auch auf Flüge von der Schweiz in ein drittes Land Anwendung findet.