Verkehrsrecht Urteile 2013 |
03.06.2013
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Reiserecht mit Urteil vom 7. Mai 2013 erneut über eine Ausgleichszahlung für Flugreisende nach der EU-Fluggastrechteverordnung entschieden. Dieser Anspruch steht Passagieren zu, deren Flug annulliert wird oder mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr am Zielflughafen ankommt.
Geklagt hatte eine Reisende, die bei der Iberia S.A. einen Flug von Berlin-Tegel über Madrid nach San José in Costa Rica gebucht hatte. Der Flug startete in Berlin mit einer Verspätung von eineinhalb Stunden. Als sie in Madrid ankam, war das Boarding für den Anschlussflug nach Costa Rica bereits beendet. Sie konnte deshalb erst am folgenden Tag nach San José fliegen.
Der BGH hielt ihre Klage unter dem Gesichtspunkt der großen Verspätung für begründet (Az.: X ZR 127/11). Die Richter verwiesen insoweit auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 23. Februar 2013 in einem vergleichbaren Fall (''Air France ./. Folkerts'').
Der EuGH hatte dort geurteilt, dass einem Fluggast auch dann eine Ausgleichszahlung zusteht, wenn die Verspätung beim Abflug weniger als drei Stunden betrug, der Flug aber am Endziel mehr als drei Stunden Verspätung hat. Danach genügte es im vorliegenden Fall, so der BGH, dass die Verspätung in Berlin ursächlich dafür war, dass die Klägerin ihren Anschlussflug nicht mehr erreichen konnte und deshalb ihr Endziel erst mit eintägiger Verspätung erreicht hat.