Verkehrsrecht Urteile 2013 |
08.07.2013
Stürzt ein Radfahrer nach einem Zusammenstoß mit einem anderen Verkehrsteilnehmer und erleidet dadurch eine Kopfverletzung, die beim Tragen eines Helms verhindert oder gemindert worden wäre, trägt er eine Mitschuld am Unfall. Das entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) in einem Fall, in dem sich der Unfallgegner unstreitig verkehrswidrig verhalten hat (Urteil vom 5. Juni 2013, Az.: 7 U 11/12).
Im Fall fuhr die Klägerin mit ihrem Fahrrad ohne Helm auf der Straße. Als sie an einem parkenden Pkw vorbeifuhr, öffnete die Fahrerin unmittelbar vor ihr die Tür. Die Klägerin konnte nicht ausweichen, fuhr gegen die Tür und stürzte. Dabei erlitt sie schwere Schädel-Hirnverletzungen. Sie wollte vor Gericht geklärt wissen, dass die Autofahrerin und deren Versicherung für alle entstandenen Schäden verantwortlich sind.
Laut Urteil des OLG muss die Beklagte jedoch nur 80 Prozent des Schadens ersetzen. Die Klägerin habe eine 20prozentige Mitschuld an ihren Verletzungen in Gestalt eines sog. Verschuldens gegen sich selbst, so die Richter. Sie habe keinen Helm getragen und damit Schutzmaßnahmen zu ihrer eigenen Sicherheit unterlassen. Das Gesetz verpflichte Fahrradfahrer zwar nicht allgemein zum Tragen eines Helms.
Sie seien im täglichen Straßenverkehr aber einem besonderen Verletzungsrisiko ausgesetzt. Insbesondere das Risiko von Kopfverletzungen sei hoch. Das Tragen eines Helms schütze vor diesen Verletzungen und der Kauf sei auch wirtschaftlich zumutbar. Ein verständiger Mensch würde deshalb zur Vermeidung eigenen Schadens beim Fahrradfahren einen Helm tragen, schloss das Gericht.
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