Verkehrsrecht Urteile 2013 |
29.07.2013
Legt ein Reisender bei der Buchung einer Ferienwohnung ersichtlich Wert auf ausreichende Einkaufsmöglichkeiten, genügt der vorhandene Minimarkt nicht. Muss er deshalb zum Essen ausgehen, kann er die zusätzlichen Kosten vom Anbieter ersetzt verlangen. Das entschied das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 21. Februar 2013 (Az.: 244 C 15777/12).
Die Klägerin hatte für sich und ihre zwei Töchter ein Appartement auf der Insel Korfu gebucht. Dabei gab sie an, unbedingte Voraussetzung für ihre Reise seien eine direkte Strandlage der Unterkunft sowie nahegelegene Einkaufsmöglichkeiten. Vor Ort bekam sie eine andere Wohnung zugewiesen, die mindestens 250 Meter vom Strand entfernt lag. Darüber hinaus befand sich in der Nähe dieser Unterkunft nur ein Minimarkt. Beides bemängelte die Klägerin sofort. Als keine Abhilfe erfolgte, zog sie in die zugewiesene Wohnung ein.
Sie ging allerdings in der Folgezeit mit ihren Töchtern mehrfach zum Essen. Nach ihrer Rückkehr verlangte sie die Rückzahlung eines Teils der Reisekosten, da das ursprüngliche Appartement nicht zur Verfügung gestanden und das neue nicht am Strand gelegen habe. Überdies machte sie einen Teil der Verpflegungskosten geltend.
Das AG gab ihr in allen Punkten Recht. Das Fehlen einer direkten Strandlage berechtige zu einer Minderung des Reisepreises um 5%, so das Gericht. Nur die direkte Strandlage, die Buchungsbedingung für die Klägerin gewesen sei, ermögliche ein spontanes und unkompliziertes Schwimmengehen am Morgen. Anders sei es, wenn der Strand mehr als 250 Meter entfernt sei: Dann müsse man sich entsprechend kleiden und jeweils eine Strecke zu Fuß gehe. Weil der Klägerin erst bei Ankunft mitgeteilt wurde, dass die gebuchte Unterkunft nicht zur Verfügung stehe, sei der Reisepreise um weitere 15% zu mindern.
Und auch die Verpflegungskosten müsse das Reiseunternehmen erstatten, urteilte das AG. Der vorhandene Minimarkt sei nicht mit Supermärkten oder Einkaufsmöglichkeiten in einem Ort vergleichbar. Das Warenangebot sei äußerst eingeschränkt, weshalb derartige Geschäfte auch nur als Minimarkt bezeichnet werden. Ein derartiger Markt sei nicht geeignet, die Verpflegung über insgesamt 14 Tage in zumutbarer Art und Weise zu ermöglichen.
(Quelle: PM des AG vom 22. Juli 2013)