Verkehrsrecht Urteile 2013 |
12.08.2013
Werden Buchungsdaten per Telefon durchgegeben, muss der Buchende bei Erhalt der Unterlagen prüfen, ob die Daten korrekt aufgenommen wurden. Ansonsten ist ein Schadenersatzanspruch ausgeschlossen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts (AG) München vom 12. April 2013 (Az.: 233 C 1004/13).
Im Fall buchte die Klägerin telefonisch bei einem Reisebüro Flüge für sich und ihre Familie von Antalya nach München. Am gleichen Tag noch begab sie sich ins Reisebüro, holte die Unterlagen ab und unterschrieb die Buchung. Am Reisetag stellte die Klägerin in Antalya fest, dass die Flugtickets ab München ausgestellt waren. Sie musste daher neue Tickets erwerben.
Die zusätzlichen Kosten in Höhe von 1070 Euro wollte sie vom Reisebüro ersetzt bekommen. Schließlich habe sie beim Telefonat ausdrücklich erklärt, von Antalya nach München fliegen zu wollen und nicht umgekehrt. Das Reisebüro weigerte sich zu bezahlen.
Das AG wies die Klage der Reisenden ab. Es könne dahingestellt bleiben, welchen Inhalt das Telefonat hatte. Die Klägerin habe auf jeden Fall vor Ort eine Buchung unterzeichnet, auf welcher unmissverständlich ein Flug für vier Teilnehmer von München nach Antalya aufgeführt gewesen sei. Sollte sie daher tatsächlich im vorherigen Telefonat etwas anderes bestellt haben, stelle die ungeprüfte Unterzeichnung des Buchungsauftrages zumindest ein weit überwiegendes Mitverschulden der Klägerin dar, urteile das Gericht. Ein möglicher Schadenersatzanspruch sei daher ausgeschlossen.
(Quelle: PM des AG vom 5. August 2013)