Verkehrsrecht Urteile 2013 |
16.09.2013
Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hat die Grenzen für bußgeldpflichtiges ''Drängeln'' im Straßenverkehr verschärft: Laut Beschluss vom 9. Juli 2013 (Az.: 1 RBs 78/13) kann ein Bußgeld verhängt werden, wenn der vorgeschriebene Sicherheitsabstand mindestens 3 Sekunden lang oder auf einer Strecke von mindestens 140 m unterschritten wird.
Im Fall hatte der Betroffene auf der Autobahn mit 131 km/h über eine Strecke von 123 m lediglich einen Abstand von 26 m zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten. Das zuständige Amtsgericht verurteilte ihn deshalb wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstands zu einer Geldbuße von 180 Euro. Dagegen legte er Rechtsbeschwerde ein.
Das OLG bestätigte jetzt seine Verurteilung. Ein Abstandsverstoß kann nach der Rechtsprechung geahndet werden, wenn die Abstandsunterschreitung nicht nur ganz vorübergehend ist. Situationen, die nur kurzzeitig zu einem zu geringen Abstand führen - wie etwa das plötzliche Abbremsen oder der Spurwechsel eines vorausfahrenden Fahrzeugs - stellen dabei keine schuldhafte Pflichtverletzung dar.
Die Frage, wann eine Abstandsunterschreitung nicht nur vorübergehend ist, ist nach Ansicht des OLG in erster Linie nach der zeitlichen Dauer zu beantworten. Danach könne bei einer Unterschreitung von mehr als 3 Sekunden nicht mehr von einem kurzfristigen Versagen des Fahrzeugführers gesprochen werden, so das Gericht. Um besonders schnelle Fahrzeuge nicht zu privilegieren, sei es alternativ ausreichend, wenn die Unterschreitung eine Strecke von mindestens 140 m ausmache.
(Quelle: PM des OLG)