Verkehrsrecht Urteile 2013 |
30.09.2013
Wer ein Rotlicht über ein nicht durch die Ampel geschütztes Tankstellengelände umfährt, begeht keine Ordnungswidrigkeit. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 2. Juli 2013 hervor (Az.: 1 RBs 98/13).
Im entschiedenen Fall wollte ein Autofahrer an einer Kreuzung links abbiegen. Weil die Ampel auf Rot stand, bog er vor der Kreuzung nach links auf ein im Eckbereich liegendes Tankstellengelände ab. Das durchfuhr er, um dann an der anderen Ausfahrt links in die Straße einzubiegen, auf der er weiterfahren wollte. Das zuständige Amtsgericht (AG) verurteilte ihn daraufhin wegen eines Rotlichtverstoßes.
Das OLG hob jetzt das erstinstanzliche Urteil auf und sprach den Autofahrer frei. Das Rotlicht verbiete nicht, vor der Ampel in einen nicht durch die Ampelanlage geschützten Bereich zu fahren, egal ob es sich dabei um eine Tankstelle oder einen Parkplatz handele. Von dort dürfe der Autofahrer dann auch in den hinter der Ampel gelegenen Verkehrsraum einbiegen, so die Richter. Denn die rote Ampel gelte nur für den Verkehrsteilnehmer, der sie in seiner Fahrtrichtung vor sich habe.
Das OLG wies aber darauf hin, dass es anders aussieht, wenn ein Autofahrer vor einer roten Ampel die Fahrbahn verlasse, um sie auf einem parallel zur Straße verlaufenden Gehweg, Radweg oder Parkstreifen zu umfahren. Das Rotlicht schütze nämlich den aus der Querstraße kommenden Verkehr, der sich bei grüner Ampel darauf verlassen können muss, dass aus der gesperrten Fahrtrichtung keine Autos in den Kreuzungsbereich einfahren.