Verkehrsrecht Urteile 2013 |
21.10.2013
Eine Klausel in einer Gebrauchtwagen-Garantie, die die Leistungen davon abhängig macht, dass der Käufer die Wartung in einer Vertragswerkstatt des Herstellers hat durchführen lassen, ist unwirksam. Das ist das Ergebnis eines aktuellen Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 25. September 2013 (Az.: VIII ZR 206/12).
Im konkreten Fall kaufte der Kläger im November 2009 bei einem Autohaus einen Gebrauchtwagen ''inkl. 1 Jahr Gebrauchtwagen-Garantie gemäß Bestimmungen der Car-Garantie''. In der Garantievereinbarung hieß es unter anderem, der Garantieanspruch setze voraus, dass der Garantienehmer die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer oder in einer Vertragswerkstatt des Herstellers durchführen lässt. Im April 2010 ließ der Kläger den Kundendienst an seinem Wagen in einer freien Werkstatt durchführen. Im Juni blieb das Auto wegen einer defekten Ölpumpe liegen.
Der BGH gab seiner Klage auf Erstattung der Reparaturkosten jetzt statt. Der Garantiegeber muss danach die Kosten für die Reparatur von über 3.000 Euro im Rahmen der eingeräumten Garantie übernehmen. Argument der Richter: Die fragliche Ausschlussklausel benachteilige die Kunden unangemessen. Anders sieht es übrigens beim Kauf eines Neuwagens aus, wenn dort eine (kostenlose) Garantie mit angeboten wird: Dort darf der Garantiegeber laut BGH-Rechtsprechung zur Bedingung machen, dass der Käufer eine Vertragswerkstatt aufsucht.
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