Verkehrsrecht Urteile 2013 |
02.12.2013
Verpasst ein Fluggast seinen Anschlussflug, weil der Zubringerflug zunächst keine Landeerlaubnis erhalten hat, begründet das keinen Ausgleichsanspruch gegen die Airline. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 13. November 2013 (Az.: X ZR 115/12).
Der Kläger des Falls hatte bei der beklagten Fluggesellschaft einen Flug von Hamburg über Paris nach Atlanta gebucht. Der Zubringerflug erhielt in Paris zunächst keine Landeerlaubnis und landete deshalb mit Verspätung. Dadurch verpasste der Kläger seinen Anschlussflug. Weil sein geplanter Geschäftstermin in Atlanta erst einige Tage später stattfinden konnte, musste er den Anschlussflug entsprechend umbuchen und nach Hause zurückfahren. Von der Airline verlangte er deshalb eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung.
Der BGH wies zunächst darauf hin, dass die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch zwar grundsätzlich gegeben seien, weil der Kläger das Ziel seines Fluges erst mit mehr als dreistündiger Verspätung erreicht habe. Die Fluggesellschaft müsse aber nach dem Gesetz nicht zahlen, wenn die Verspätung auf sog. ''außergewöhnlichen Umständen'' beruht. Das war hier laut BGH der Fall: Die Verspätung des Fluges beruhte nämlich alleine darauf, dass das Flugzeug in Paris keine Landeerlaubnis erhalten hatte.