Verkehrsrecht Urteile 2013 |
16.12.2013
Wird ein Flug annulliert, weil es am notwendigen Enteisungsmittel fehlt, um die Maschine bei winterlichem Wetter enteisen zu können, können die Fluggäste eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechte-Verordnung beanspruchen. Das entschied jüngst das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG).
Um folgenden Fall ging es: Der Kläger hatte im Dezember 2010 einen Flug für 24 Personen von Berlin nach Rom gebucht. Die beklagte Airline führte den Flug nicht durch. Sie begründete das mit einem allgemeinen Mangel an Enteisungsmittel. Der Kläger verlangte daraufhin eine Entschädigung in Höhe von 250 Euro pro Fluggast.
Das OLG verurteilte die Fluggesellschaft zur Zahlung (Urteil vom 19. November 2013, Az.: 2 U 3/13). Dass Enteisungsmittel gefehlt habe, sei kein ''außergewöhnlicher Umstand'' im Sinne der Fluggastrechte-Verordnung, der eine Ausgleichspflicht der Fluggesellschaft entfallen lasse.
Die Airline habe dafür zu sorgen, dass für die eingesetzten Flugzeuge die notwendigen Betriebsstoffe zur Verfügung stünden. Bei winterlichem Wetter gehöre dazu auch das Enteisungsmittel. Ob das Enteisungsmittel im konkreten Fall von der Fluggesellschaft selbst oder vom Betreiber des Flughafens beschafft wird, spielt dagegen nach Ansicht des Gerichts keine Rolle.